Georg Friedrich Knapp: Banknoten und Girozahlung

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Im Kapitel „Banknoten und Girozahlung“ widmet Knapp den Banknoten den überwiegenden Teil seiner Aufmerksamkeit. Bei den von ihm behandelten Banknoten handelt es sich um Zahlungsmittel, welche noch von privaten Banken hergestellt und ausgegeben wurden. Die Erlaubnis hierzu wurde den Geschäftsbanken Anfang des 20. Jahrhunderts entzogen. Heute dürfen nur noch Zentralbanken, auch Zentralnotenbanken genannt, Geldscheine drucken lassen und diese ausgeben. Die heutigen Geldscheine sind etwa zu vergleichen mit den damaligen Reichskassenscheinen, dem Papiergeld des Staates. Neben den Banknoten existierten jedoch auch noch die direkt fälligen Bankguthaben. Diese entstanden nach Knapp durch Einzahlung von "staatlich emittiertem Geld" am Bankschalter. Die Bank verwahrte dieses "Geld" und war verpflichtet, es jederzeit, ohne Vorankündigung seitens des Kunden, wieder an diesen auszuzahlen. Für dieses Bankguthaben ohne Kündigungsfrist haben sich viele gleichbedeutende Namen eingebürgert wie Giroguthaben, Sichtguthaben, Sichteinlagen, Buchgeld, Girogeld und weitere. Knapps Vorstellung beschreibt der Name "Giroguthaben" recht zutreffend. Das "staatlich emittierte Geld" wurde der Bank zur Verwahrung übereignet gegen Einrichtung eines entsprechenden Bankguthabens. Dieses Girokonto diente dem bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Banknoten wie auch Giroguthaben waren Zahlungsmittel der privaten Banken, auch wenn Knapp Schwierigkeiten hatte, die zusätzliche Zahlungsmittelfunktion des Giroguthabens zu sehen. Da diese beiden Zahlungsmittel aber sehr viele Gemeinsamkeiten besaßen, wird hier auf Knapps Erläuterungen zu den privaten Banknoten näher eingegangen. Wechselt man alsdann den Namen „Banknote“ durch „Giralgeld“ aus, so kann man Knapps Modellvorstellung und dessen Gültigkeit für bestimmte Zusammenhänge auch in unserem heutigen Geldsystem gut erkennen.

Es sei jedoch bereits hier darauf hingewiesen, dass seine Theorie nur sehr beschränkt einsetzbar ist, da viele Abläufe und Abhängigkeiten im Bankengeschäft von ihm nicht erkannt oder beachtet wurden. Mehr dazu im weiteren Text und in der Zusammenfassung.

Zahlgemeinschaften

Knapp unterschied bei Zahlungsmitteln zwischen staatlich herausgegebenen und von privaten Banken herausgegebenen. Zum staatlich herausgegebenen Geld zählten die Münzen wie auch die Reichskassenscheine, nicht jedoch die Banknoten.

Diese werden von privaten Banken hergestellt und in Umlauf gebracht. Entsprechend teilt er die beteiligten Benutzer in eine öffentliche und in mehrere private Zahlgemeinschaften ein. Die private Banknote kann unter den Kunden der Bank sowie auch bei Zahlungen an die Bank selbst verwendet werden (S. 122).

Bemerkenswert ist Knapps Beschreibung der Ausgabe von Banknoten.

Zur Gewinnsteigerung, Lombarddarlehen[1] und Diskontogeschäft[2] erzeugen nur sehr mäßige Gewinne, „schafft die Bank Noten und bietet dieselben ihren Kunden als Zahlungsmittel an“. Sie benötigt dann weniger Vorrat an „Geld“, wobei Knapp hier an staatlich emittiertes Geld denkt.


„Die Bank versucht, wenn sie Zahlungen zu leisten hat, in Noten statt in staatlich emittiertem Geld zu zahlen - weil sie dann mit einem verhältnismäßig geringen Kapital größere Gewinne erzielt, als sie sonst erzielen könnte.“ (S. 119)

Auszug aus Staats-Lexikon oder Encyklopädie der Staatswissenschaften, 1834, Band 2, (Google eBook)
Die Funktion der Gewinnsteigerung der Bank durch Ausgabe von eigenen Banknoten wird von Knapp zwar erkannt, nicht aber das dahinter stehende "Geldschöpfungsmodell". Die Bank zahlte mit selbst hergestellten Banknoten, auch wenn diese nicht zu 100 % mit Edelmetall hinterlegt waren.

Die Banknote wurde gewöhnlich als Urkunde definiert, nach welcher der Besitzer bei Vorlage derselben am Bankschalter eine bestimmte Summe an gesetzlichen Zahlungsmitteln erhält:

„die Bank zahlt dem Inhaber nach Sicht so und soviele Werteinheiten“.

Damit war die Bank zu Zeiten der Goldwährung verpflichtet, den Besitzern von Banknoten auf Anforderung Goldmünzen auszuzahlen.

Knapp beschreibt auch den Fall, dass die Bank von diesem Zahlungsversprechen durch den Staat entbunden wurde.[3][4] Aber auch dann waren die Banknoten noch nicht wertlos, sondern sie konnten jederzeit für Zahlungen an die Bank selbst verwendet werden.


„Hingegen steht nichts im Wege, die Banknoten als Geld einer sozusagen privaten Gemeinschaft aufzufassen. Für den Kundenkreis einer Bank sind sie nämlich allerdings etwas ganz analoges, wie das staatliche Geld für die Bewohner eines Staates. Aber diese Analogie, obgleich völlig durchführbar, macht die Banknoten nicht zu staatlichem Gelde, sondern nur zu einem Gelde einer privaten Zahlgemeinschaft. In dieser Weise verstanden ist es also nicht unrichtig, daß die Banknoten stets in gewissem Sinne Geld (chartales Zahlungsmittel) sind: aber sie sind es zunächst für private Kreise, und staatliches Geld sind sie nur, wenn sie durch besonderen Rechtsakt der Akzeptation dazu erhoben werden.“ (S. 123)

„Das der Staat die Notenausgabe gestattet, ist eine große Begünstigung des Bankwesens. Andere Unternehmer dürfen bekanntlich keine Noten ausgeben, keine privaten Kassenscheine schaffen. Freilich sorgt auch der Staat bald für eine gesetzliche Regelung des Betriebs, den er mit Recht für gemeinnützig hält. Es bleibt aber doch auffallend, daß die so gesteigerten Gewinne, deren Höhe sich nur aus der erlaubten Notenausgabe erklärt, ganz ausschließlich den Inhabern des Kapitals zufließen; der Staat gibt den Inhabern von Bankaktien dadurch ein Mittel der Gewinnsteigerung in die Hand, dass er anderen Unternehmungen schlechterdings verweigert.“ (S. 124/125)

Eine weitere Unterstützung erfährt eine Bank, wenn der Staat erklärt, dass er die Banknoten dieser Bank an den Staatskassen als Zahlung annimmt und damit der Bank eine „Steigerung ihrer Gewinne“ ermöglicht. Diese Unterstützung wird noch gesteigert, wenn der Staat auch seine Einkäufe mit diesen privaten Banknoten bezahlt.

Girobank

Die Grundzüge von Girozahlungen leitet Knapp aus dem Geschäftsmodell der früheren Girobank in Hamburg ab. Um den Zahlungsverkehr unter den Hamburger Kaufleuten zu vereinfachen, gründeten diese eine Girobank. „Giro“ kommt aus dem italienischen und bedeutet „Kreis“, womit angedeutet wurde, dass die Dienstleistungen dieser Bank sich auf den Kreis der beteiligten Kaufleute beschränkten. Jedes Mitglied der Bank lieferte eine gewisse Menge Silber ein und erhielt im Gegenzug ein Guthaben in den Bankbüchern. Diese Guthaben wurden in „Mark Banko“ aufgezeichnet, einer Verrechnungseinheit, welche nie als Münze oder Banknote existierte sondern nur für Zahlungen unter den Mitgliedern diente. Wurde zum Beispiel ein Pfund Silber eingeliefert, wurde dieses abgewogen und das Mitglied erhielt ein Guthaben in Höhe von 60 Mark Banko. Musste dieses Mitglied eine Zahlung an ein anderes Mitglied von zum Beispiel 20 Mark Banko leisten, so wurden von seinem Guthaben 20 Mark Banko abgezogen und dem andern Mitglied gutgeschrieben. Die Zahlung erfolgte somit ohne körperliche Übergabe von gestückelten Zahlungsmitteln, nur durch Übertragung von Forderungen (Knapp spricht von Berechtigungen).

Knapp sieht die Einrichtung des Geschäftszweiges „Giro-Zahlungsverkehr“ bei den Banken analog zur Entstehung der Hamburger Girobank nur mit dem Unterschied, dass die Mitglieder der Bank nicht eine gewisse Menge Silber einzahlen sondern für die Einzahlung das staatliche Geld verwenden. Es entsteht auch keine eigene Verrechnungseinheit sondern es wird die staatlich festgesetzte Werteinheit (Mark, Frank, Pfund Sterling) verwendet.

Depositum

Knapps Ausführungen zum Depositum bedürfen einer näheren Erläuterung, um die Zusammenhänge zwischen „eigentlichem“ und „uneigentlichem“ Depositum richtig zuzuordnen. Ein eigentliches Depositum, im heutigen BGB unter "Verwahrungsvertrag" abgehandelt (§ 688 ff.)[5], verpflichtet den Verwahrer dazu, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Die Bank tritt lediglich als Dienstleister zur Aufbewahrung von Wertgegenständen (Schmuck, Wertpapieren, Urkunden, Goldbarren, Goldmümzen oder ähnlichem) auf. Das Eigentum an den hinterlegten Sachen verbleibt beim Hinterleger (Deponenten). Bei den reinen Depositen-Banken handelte es sich ursprünglich um Banken, welche die hinterlegten Gelder nur aufbewahrten. Eine Girozahlung war mit diesem Bankmodell nicht möglich.

„Doch konnte der Deponent auch Auszahlungen an einen Dritten bewilligen, und so konnte sich aus den Depositen zur Aufbewahrung der Giroverkehr entwickeln, nur daß hier die von der Bank in natura aufbewahrten Gelder den sämtlichen Deponenten zusammen gehörten, jedem einzelnen ein seinem jeweiligen Guthaben entsprechender Anteil an dem Gesamtgeldbestande.“ (Brockhaus 1894, Depositenbanken)

Das Eigentum des Deponenten bezog sich also nicht auf genau die eingezahlte Münze sondern auf eine Münze gleichen Wertes, eine vertretbare Sache.

Die beiden vorgenannten Hinterlegungsarten bezeichnet Knapp als „eigentliche Depositen“. Erhält jedoch der Aufbewahrer das Recht, die hinterlegten Sachen selbst zu benutzen, spricht er von „uneigentlichen Depositen“. Das hinterlegte Geld geht in das Eigentum der Bank über und die Bank erhält das Recht, dieses Geld gewinnbringend einzusetzen. Der Einzahler erhält ein Schuldanerkenntnis der Bank in Form von Banknoten oder als Guthaben auf seinem Girokonto.

Knapp erkennt bereits:

„Denkt man sich den Giroverkehr stark ausgedehnt, so leistet er für die Bank etwas ganz Ähnliches wie die Ausgabe von Noten: Ausdehnung der Geschäfte ohne Ausdehnung des ursprünglichen Betriebskapitals.“ (S. 139)

Ganz offensichtliche weitere bestehende Gemeinsamkeiten werden von ihm jedoch nicht erwähnt. Um den Begriff „Geld“ zu vermeiden zieht er sich auf den Begriff der „Zahlung“ zurück und erklärt, dass eine Zahlung sowohl in der Übergabe von Stücken (Anm. Münzen oder Scheinen) wie auch durch eine Girozahlung erfolgen kann, unter folgender Voraussetzung:

„Zahlung ist ein Vorgang, der jedenfalls eine Gemeinschaft voraussetzt; ob diese Gemeinschaft der Staat ist oder ein Kundenkreis einer Bank oder sonst ein Zahlverband, ist eine nebensächliche Frage; die Zahlgemeinschaft könnte sogar über den Staat hinausreichen, wie z. B. beim Autometallismus, dessen Zahlgemeinschaft aus all denjenigen besteht, welche sich zum Tauschgute Silber oder Erz oder Gold bekennen.“ (S. 140)

Zu den weiteren Gemeinsamkeiten zwischen Banknoten und Bankguthaben gehört deren Eigenschaft als "zusätzliches Zahlungsmittel". Wie für die Banknoten kann auch das Erzeugen von Bankguthaben die Verwendung von "staatlich emittiertem Geld" ersparen.

Die Rolle der Zentralstelle

„In einer Zahlgemeinschaft finden also die Zahlungen immer durch eine gewisse Mitwirkung der Zentralstelle statt; um dies kurz auszudrücken, sagen wir: die Zahlung geschieht immer „metazentrisch“.

Dass die Girozahlung stets metazentrisch erfolgt, ist an sich einleuchtend; aber auch die Chartalzahlung erfolgt so, denn sie geschieht immer in solchen Stücken, welche von der Zentralstelle „akzeptiert“ sind, d. h. als tauglich anerkannt sind, Forderungen der Zentralstelle zu befriedigen. Ja, sogar die pensatorische Zahlung geschieht auf diese Weise, denn stets würde die Zuwägung des Zahlstoffes auch gestattet sein, wenn es sich um Zahlung an die Zentralstelle handelt. Daher ist die metazentrische Zahlung eine allgemeine Erscheinung in allen Zahlverbänden, während körperliche Übergabe, sei es eines Stoffes oder sei es eines Chartals, nur eine besondere Art der metazentrischen Zahlung ist, nicht aber ein allgemeines Erfordernis jeder Zahlung. Zugleich wird hierdurch der Begriff des Zahlungsmittels erweitert; pensatorische und chartale Zahlungsmittel sind uns schon bekannt; es tritt hier noch - wenn der Ausdruck erlaubt ist - das girale Zahlungsmittel hinzu. Alle drei Arten gestatten die Übertragung von Forderungen, die an die Zentralstelle gerichtet sind, aber nur die beiden ersten Arten leisten diese Übertragung durch körperliche Übergabe von Stücken; die dritte Art kennt nicht mehr die körperliche, sondern nur noch die buchführerische Übertragung.“ (S. 141)

Die Herleitung der metazentrischen Zahlung aus Girozahlungen, insbesondere auch die Einbeziehung von Zahlungen mit abgewogenen Edelmetallbarren, erscheint höchst fragwürdig. Nur weil eine staatliche Kasse auch Goldbarren entgegen nimmt, sind Goldbarren als Zahlungsmittel noch nicht an die Existenz eines zentralen Staates geknüpft. Auch bei Bargeldzahlungen davon zu sprechen, dass diese metazentrisch erfolgen, da der Staat das Bargeld als Zahlungsmittel „proklamiert“ habe, bleibt strittig.

Auf Werteinheiten lautende Verpflichtungen

„Wenn der Staat die Giroeinrichtung in eigenem Namen verwaltete - was er bekanntlich nicht tut, er überlässt dieselbe vielmehr den Banken; aber denkbar wäre es doch: dann würde dies zunächst nur ein ebenfalls zulässiges Zahlungsverfahren der staatlichen Gemeinschaft sein, ohne dass die staatliche Stückzahlung deshalb aufhörte. [...] Gleichwohl darf die Frage aufgeworfen werden, ob der ganze Zahlungsverkehr wenigstens theoretisch als staatlicher Giroverkehr denkbar wäre, sodass also die Stückzahlung gänzlich verdrängt würde. Dann wäre das Geld abgeschafft, denn die Girozahlung verwendet ja kein Geld! Aber man beunruhige sich nicht. Das Geld wäre freilich abgeschafft, was aber bliebe, wäre die Zahlung. Nicht am Gelde hängt unsere wirtschaftliche Verfassung, die wir so gerne als Geldwirtschaft bezeichnen; sie scheint nur daran zu hängen, weil wir die Zahlung fast immer durch Übergabe von Geld vollziehen. Das aber ist ein besonderer Fall. Das Wesentliche ist die auf Werteinheiten lautende Verpflichtung; diese aber würde mit der Abschaffung des Geldes nicht mit abgeschafft, sondern beibehalten und giromäßig behandelt werden.“ (S. 144)


Einzelnachweise

  1. Darlehen auf bewegliches Pfand, s. a. Lombardkredit Wikipedia, Abruf 9.8.2017
  2. Auszahlung eines noch nicht fälligen Wechsels mit Abzug (Diskont) von Zinsen, s. a. Diskontgeschäft Wikipedia, Abruf 9.8.2017
  3. "Um die Existenz [Anm.: der Bank of England] nicht zu gefährden, wurde 1797 die Goldeinlösungspflicht aufgehoben. Die sogenannte ”suspension period” dauerte bis 1825.""Geld und Kredit" Uni Hamburg 2004, Seite 16
  4. Wikipedia, Festlegung von Gold- bzw. Silberumtausch in Großbritannien unter dem Stichwort Goldpreis Abruf 08.08.2017
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, § 688, Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung,