Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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===Videos hochladen===
 
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Wenn ich ein eigenes Video erstellt habe, an welchem ich sämtliche Rechte besitze, so kann ich dieses auf eine der Video-Plattformen im Internet hochladen und der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Ich darf jedoch keine fremden Bildsequenzen, Audiodateien, Texte oder sonstige, nicht von mir stammenden Teile benutzen. Auch muss ich die Persönlichkeitsrechte von beteiligten Darstellern entsprechend den geltenden Gesetzen beachten. Verboten ist das Hochladen von jeglichen Filmen, welche ich mir aus dem Internet heruntergeladen habe und von denen ich keine eindeutige Freigabe zur Weitergabe habe.
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Wenn ich ein eigenes Video erstellt habe, an welchem ich sämtliche Rechte besitze, so kann ich dieses auf eine der Video-Plattformen im Internet hochladen und der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Ich darf jedoch keine fremden Bildsequenzen, Audiodateien, Texte oder sonstige, nicht von mir stammende Teile benutzen. Auch muss ich die Persönlichkeitsrechte von beteiligten Darstellern entsprechend den geltenden Gesetzen beachten. Verboten ist das Hochladen von jeglichen Filmen, welche ich mir aus dem Internet heruntergeladen habe und von denen ich keine eindeutige Freigabe zur Weitergabe habe.
  
 
===Videoplattformen===
 
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Bei Videoplattformen wie z. B. YouTube, Dailymotion, MyVideo, Vimeo oder ähnlichen werden von Usern Videos hochgeladen. Der User versichert in der Regel, dass er über die erforderlichen Rechte zur Veröffentlichung des hochgeladenen Films verfügt.  
 
Bei Videoplattformen wie z. B. YouTube, Dailymotion, MyVideo, Vimeo oder ähnlichen werden von Usern Videos hochgeladen. Der User versichert in der Regel, dass er über die erforderlichen Rechte zur Veröffentlichung des hochgeladenen Films verfügt.  
Nun kann der Plattformbetreiber ja argumentieren, dass er nur eine Plattform zur Verfügung stellt, auf welcher von Mitgliedern Filme hochgestellt und von anderen Mitgliedern heruntergeladen werden. Man stelle also nur das Werkzeug zur Verfügung. Dem widerspricht jedoch das LG Hamburg in 2010:<ref>[http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/153-LG-Hamburg-Youtube-haftet-wegen-Urheberrechtsverletzung-auf-Unterlassung-und-Schadenersatz-auch-fuer-Inhalte-Dritter.html#extended vgl. Dr. Carsten Ulbricht, LG Hamburg: Y..t.. haftet wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadenersatz auch für Inhalte Dritter, September 2010]</ref>
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Nun kann der Plattformbetreiber argumentieren, dass er nur eine Plattform zur Verfügung stellt, auf welcher von Mitgliedern Filme hochgestellt und von anderen Mitgliedern heruntergeladen werden. Man stelle also nur das Werkzeug zur Verfügung. Dem widerspricht jedoch das LG Hamburg in 2010:<ref>[http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/153-LG-Hamburg-Youtube-haftet-wegen-Urheberrechtsverletzung-auf-Unterlassung-und-Schadenersatz-auch-fuer-Inhalte-Dritter.html#extended vgl. Dr. Carsten Ulbricht, LG Hamburg: Y..t.. haftet wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadenersatz auch für Inhalte Dritter, September 2010]</ref>
  
Y..T..habe sich die von Usern hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht, befindet das Landgericht Hamburg. Hieraus erwachse eine erhöhte Prüfpflicht, welcher Y..T.. nicht nachgekommen sei. Der Begriff "sich die Inhalte zu Eigen gemacht" bezieht sich wohl wesentlich auf die Nutzungsbedingungen, mit welchen sich Y..T.. "eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz" einräumen läßt.
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Y..T..habe sich die von Usern hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht, befindet das Landgericht Hamburg. Hieraus erwachse eine erhöhte Prüfpflicht, welcher Y..T.. nicht nachgekommen sei. Der Begriff "sich die Inhalte zu Eigen gemacht" bezieht sich wohl wesentlich auf die Nutzungsbedingungen, mit welchen sich Y..T.. "eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz" einräumen lässt.
  
  
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===Haftung Forenbetreiber===
 
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Beim Einbetten von YouTube- Filmen in einem Blog/Forum kann jedoch noch eine sogenannte Mitstörerhaftung in Frage kommen. Dr. Carsten Ulbricht <ref name="UlbrichtUGC">[http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/108-Haftung-fuer-User-Generated-Content-Grundsaetze-und-Hinweise-fuer-die-Praxis.html vgl. Dr. Carsten Ulbricht, Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis; Juli 2009]</ref> vertritt in seinem Kommentar über die rechtlichen Grundsätze die Meinung:
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Beim Einbetten von YouTube-Filmen in einem Blog/Forum kann jedoch noch eine sogenannte Mitstörerhaftung in Frage kommen. Dr. Carsten Ulbricht <ref name="UlbrichtUGC">[http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/108-Haftung-fuer-User-Generated-Content-Grundsaetze-und-Hinweise-fuer-die-Praxis.html vgl. Dr. Carsten Ulbricht, Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis; Juli 2009]</ref> vertritt in seinem Kommentar über die rechtlichen Grundsätze die Meinung:
 
"In Deutschland hat sich zwischenzeitlich eine weitgehend einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, nach der Plattformbetreiber für fremde Inhalte grundsätzlich erst ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts in Anspruch genommen werden können."
 
"In Deutschland hat sich zwischenzeitlich eine weitgehend einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, nach der Plattformbetreiber für fremde Inhalte grundsätzlich erst ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts in Anspruch genommen werden können."
und verweist hierbei auf § 10 Telemediengesetz (TMG). Wesentlich sei jedoch, dass der jeweilige nutzergenerierte Inhalt tatsächlich als fremder Inhalt gewertet werde, um in den Genuss der Haftungspriveligierung, sprich "ich muss erst nach dem Bekanntwerden einer Urheberrechtsverletzung tätig werden", zu kommen.  
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und verweist hierbei auf § 10 Telemediengesetz (TMG). Wesentlich sei jedoch, dass der jeweilige nutzergenerierte Inhalt tatsächlich als fremder Inhalt gewertet werde, um in den Genuss der Haftungsprivilegierung, sprich "ich muss erst nach dem Bekanntwerden einer Urheberrechtsverletzung tätig werden", zu kommen.  
 
Um dies klarzustellen sollte in den Nutzungsbedingungen ein Hinweis enthalten sein, dass nur Inhalte hochgeladen werden dürfen, an denen das Mitglied entsprechende Nutzungsrechte besitzt.
 
Um dies klarzustellen sollte in den Nutzungsbedingungen ein Hinweis enthalten sein, dass nur Inhalte hochgeladen werden dürfen, an denen das Mitglied entsprechende Nutzungsrechte besitzt.
  
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Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte hochlädt, begeht eine Urherberrechtsverletzung. Auf diesen Fall brauchen wir hier nicht näher einzugehen.  
 
Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte hochlädt, begeht eine Urherberrechtsverletzung. Auf diesen Fall brauchen wir hier nicht näher einzugehen.  
  
Der Betreiber einer Videoplattform wie auch der Forenbetreiber kommen durch geeignete Nutzungsbedingungen in den Genuss der Haftungspriveligierung und müssen erst nach Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung auf ihrer Seite tätig werden.  
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Der Betreiber einer Videoplattform wie auch der Forenbetreiber kommen durch geeignete Nutzungsbedingungen in den Genuss der Haftungsprivilegierung und müssen erst nach Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung auf ihrer Seite tätig werden.  
  
Was aber muss der Schreiber in einem Forum beachten? Bindet er fremde Videos von Videoplattformen ein so darf der Inhalt nicht offensichtlich rechtswidrig sein.  
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Was aber muss der Schreiber in einem Forum beachten? Bindet er fremde Videos von Videoplattformen ein, so darf der Inhalt nicht offensichtlich rechtswidrig sein.  
"„Offensichtlich“ bedeutet vor allem, dass die Nutzer keine Recherchen über die Rechtslage anstellen oder gar einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen müssen. Zwar mögen bei Videoplattformen allerhand Inhalte rechtswidrig eingestellt werden. In der Regel ist das aber für den Endnutzer nicht erkennbar."<ref>[https://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/video-streaming_embedding_downloading/teil-2-abgreifen-und-speichern-von-video-streams.html vgl. klicksafe: Abgreifen und Speichern von Video-Streams]</ref> Wenn man einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt so haftet man gemäß BGH nur, wenn man eindeutig erkennen konnte, dass das jeweilige Video rechtswidrig ist.<ref>[https://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/video-streaming_embedding_downloading/teil-3-darf-ich-videos-von-youtube-und-co.-in-meine-webseite-einbinden-einbetten.html vgl. klicksafe: Als Mitstörer haftet man – etwa dafür, dass man einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt –]</ref>  
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"„Offensichtlich“ bedeutet vor allem, dass die Nutzer keine Recherchen über die Rechtslage anstellen oder gar einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen müssen. Zwar mögen bei Videoplattformen allerhand Inhalte rechtswidrig eingestellt werden. In der Regel ist das aber für den Endnutzer nicht erkennbar."<ref>[https://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/video-streaming_embedding_downloading/teil-2-abgreifen-und-speichern-von-video-streams.html vgl. klicksafe: Abgreifen und Speichern von Video-Streams]</ref> Wenn man einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt, so haftet man gemäß BGH nur, wenn man eindeutig erkennen konnte, dass das jeweilige Video rechtswidrig ist.<ref>[https://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/video-streaming_embedding_downloading/teil-3-darf-ich-videos-von-youtube-und-co.-in-meine-webseite-einbinden-einbetten.html vgl. klicksafe: Als Mitstörer haftet man – etwa dafür, dass man einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt –]</ref>  
  
  
 
==Einzelnachweise==
 
==Einzelnachweise==
 
<references >
 
<references >

Version vom 11. August 2011, 22:23 Uhr

Das Internet lebt heute von den vielfältigen Möglichkeiten, sich auch als Nutzer aktiv in Foren, Blogs, Wikis und auf anderen Plattformen mit eigenen Beiträgen zu beteiligen. Als Neueinsteiger ist mir jedoch selten bewusst, dass ich durch meine Beteiligung auch rechtlich für mein Handeln verantwortlich bin. Wenn ich jedoch einige Regeln und Gesetze beachte, kann ich mich weitgehend vor unliebsamen Überraschungen schützen. Auf der Suche nach Informationen im Internet ist die Seite von "klicksafe" [1] sehr hilfreich. "klicksafe" ist eine Informationsseite von Landesmedienanstalten über Internetfallen und wie ich sie umschiffe.

Eine spannende Einführung mit überraschendem Ergebnis liefert das interaktive Spiel: klicksafe-Quiz zum Safer Internet Day 2011

Worauf muss ich denn nun achten, wenn ich beispielsweise in einem Forum oder Wiki einen Beitrag schreibe?

Persönlichkeitsrechte:

In meinem Beitrag darf ich die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer Personen nicht verletzen. "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt [....]" steht im Grundgesetz. Dies beinhaltet zum Beispiel das Recht am eigenen Bild. Ohne meine Einwilligung darf niemand ein Bild von oder mit mir veröffentlichen. Jedoch darf auch ich beispielsweise keine anderen Personen beleidigen.[2]

Urheberrechte fremder Inhalte

Beim Schreiben eines Beitrages gelangt man schnell in die Versuchung, sich bei Texten, anderen Forenbeiträgen, Bildern, Videos und Musikbeiträgen im Internet zu bedienen. Dies ist in der Regel jedoch nicht ohne weiteres erlaubt und muss von Fall zu Fall näher untersucht werden.

Zitatrecht bei Texten

Einfach erscheint es, fremde Texte als Zitate in den eigenen Beitrag einzufügen, sofern das Zitat als solches eindeutig gekennzeichnet ist und die Zitatquelle genannt wurde. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.[3] Gemäß §51 Urheberrechtgesetz ist es gestattet, aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken zu zitieren, ohne den jeweiligen Urheber um seine Einwilligung zu fragen oder diesem eine Vergütung zu zahlen. Es darf jedoch nur zitiert werden, "[...]sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist." Im Klartext heißt das, man darf nicht jeden fremden Text in beliebiger Länge in den eigenen Text einbauen. Das Zitat muss meinen eigenen Gedankengang unterstützen oder belegen und darf nicht für sich alleine, das heißt ohne direkten Bezug zu meinem Beitrag da stehen.

Auch ist die Länge des Zitats auf das notwendige Maß zu beschränken. Ich kann z. B. nicht einen anderen Forenbeitrag mit persönlichem Gedankengut des Schreibers komplett kopieren und als eigenen Beitrag bringen, auch wenn ich die Quelle korrekt benenne. In diesem Fall muss ich den ursprünglichen Schreiber um Erlaubnis bitten. Nur wenn der ursprüngliche Beitrag unter einer freien Lizenz steht (z. B. Public Domain oder CC), welche mir die Vervielfältigung bei Namensnennung erlaubt, kann ich auch größere Texte problemlos kopieren und einfügen.

Aus "Gemeinfreien Werken" darf ohne Erlaubnis und ohne Namensnennung zitiert werden.[4] Gemeinfrei ist ein Werk, wenn der Schöpfer mehr als 70 Jahre tot ist. Jedoch gehört es meines Erachtens zum guten Ton, auch in solchen Fällen den Urheber des Textes zu benennen.

Zitatrecht bei Bildern

Nur in sehr seltenen Fällen kann sich auf das Zitatrecht von Bildern berufen werden.[5] In seinem Beitrag muss man sich dann gezielt und eindeutig mit dem Inhalt des Bildes auseinandersetzen.

Ein Angelverein wurde vom Landgericht München zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, weil er die Fotografie einer "Rußnase" (ein Fisch) per Frame in seine Webseite integriert hatte. Die Bilddatei lag auf dem Server einer österreichischen Fischereigesellschaft und der Angelverein hatte keine Erlaubnis zur Darstellung des Bildes eingeholt.[6]

Für das Gericht war es weiterhin wesentlich, wie sich eine Information einem Benutzer einer Seite darbietet. Ist für ihn nicht erkennbar, dass ein Inhalt von einer anderen Seite eingebunden wurde, so zählt er die Information als zu dieser Seite gehörend. Damit ist der Seitenbetreiber auch für den Inhalt verantwortlich. Dies kann besonders kritisch werden, wenn sich der eingebundene Inhalt ändert und der Seitenbetreiber dies nicht bemerkt. Die Einbindung fremder, dynamischer Inhalte wie Nachrichten und "neuesten Beiträgen" von anderen Foren kann also sehr problematisch werden.[7]

Da für den Benutzer nicht offensichtlich erkennbar ist, ob es sich bei der Information um eingebundene Informationen anderer Seiten (RSS-Feed, SSI-Funktion, Frame-Einbindung) oder aber eigenen Inhalt handelt, halte ich diese Art der Informationseinbindung für den Seitenbetreiber mit großen Risiken verbunden. Nicht alles was technisch machbar ist und vielleicht auch der Rechtslage anderer Länder entspricht, sollte man in Deutschland ohne fachkundigen Rat einsetzen.

Urheberrechte bei Videos

Noch komplexer als bei Texten und Bildern stellen sich Fragen zum Urheberrecht und der Veröffentlichung bei Videos.

Videos hochladen

Wenn ich ein eigenes Video erstellt habe, an welchem ich sämtliche Rechte besitze, so kann ich dieses auf eine der Video-Plattformen im Internet hochladen und der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Ich darf jedoch keine fremden Bildsequenzen, Audiodateien, Texte oder sonstige, nicht von mir stammende Teile benutzen. Auch muss ich die Persönlichkeitsrechte von beteiligten Darstellern entsprechend den geltenden Gesetzen beachten. Verboten ist das Hochladen von jeglichen Filmen, welche ich mir aus dem Internet heruntergeladen habe und von denen ich keine eindeutige Freigabe zur Weitergabe habe.

Videoplattformen

Bei Videoplattformen wie z. B. YouTube, Dailymotion, MyVideo, Vimeo oder ähnlichen werden von Usern Videos hochgeladen. Der User versichert in der Regel, dass er über die erforderlichen Rechte zur Veröffentlichung des hochgeladenen Films verfügt. Nun kann der Plattformbetreiber argumentieren, dass er nur eine Plattform zur Verfügung stellt, auf welcher von Mitgliedern Filme hochgestellt und von anderen Mitgliedern heruntergeladen werden. Man stelle also nur das Werkzeug zur Verfügung. Dem widerspricht jedoch das LG Hamburg in 2010:[8]

Y..T..habe sich die von Usern hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht, befindet das Landgericht Hamburg. Hieraus erwachse eine erhöhte Prüfpflicht, welcher Y..T.. nicht nachgekommen sei. Der Begriff "sich die Inhalte zu Eigen gemacht" bezieht sich wohl wesentlich auf die Nutzungsbedingungen, mit welchen sich Y..T.. "eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz" einräumen lässt.


Einbetten in eigene Website

Bei Einbindung von fremden Inhalten unterscheidet Dr. Carsten Ulbricht[9] zwischen "wertender Interpretation " und "technisch geprägter Argumentation".

Habe ich keine Ahnung von den Werkzeugen, die hinter einem Internetbild stehen, so muss ich natürlich annehmen, dass ein Video auf einer Internetseite auch von dieser Internetseite stammt. Begriffe wie "embedding" müssen mir nicht bekannt sein. Wenn also nicht ein eindeutiger Hinweis erfolgt, dass dieses Video von einem anderen Server und einer anderen Plattform angeboten und auch dargestellt wird, so kann ich das nicht erkennen. Als bewanderter Internetbenutzer weiß ich jedoch, dass ein Video, welches z. B. unten rechts das Emplem "Y..T.." trägt, von der Videoplattform Y..T.. eingebunden wurde, das heißt die Videodatei befindet sich nach wie vor auf dem Server von Y..T.., und wird auch von diesem Server abgespielt. Füge ich also bei der Einfügung von fremden Inhalten eindeutig den Hinweis hinzu, dass dies von einem anderen Anbieter/Server geschieht, so kann zumindest das Argument des LG München, der Nutzer könne auf den ersten Blick nicht erkennen, dass der Inhalt von einem anderen Server zugeliefert wird, entkräftet werden. Der Fall des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß §19a UrhG wäre damit hinfällig.[6]

Haftung Forenbetreiber

Beim Einbetten von YouTube-Filmen in einem Blog/Forum kann jedoch noch eine sogenannte Mitstörerhaftung in Frage kommen. Dr. Carsten Ulbricht [10] vertritt in seinem Kommentar über die rechtlichen Grundsätze die Meinung: "In Deutschland hat sich zwischenzeitlich eine weitgehend einheitliche Rechtsprechung herausgebildet, nach der Plattformbetreiber für fremde Inhalte grundsätzlich erst ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts in Anspruch genommen werden können." und verweist hierbei auf § 10 Telemediengesetz (TMG). Wesentlich sei jedoch, dass der jeweilige nutzergenerierte Inhalt tatsächlich als fremder Inhalt gewertet werde, um in den Genuss der Haftungsprivilegierung, sprich "ich muss erst nach dem Bekanntwerden einer Urheberrechtsverletzung tätig werden", zu kommen. Um dies klarzustellen sollte in den Nutzungsbedingungen ein Hinweis enthalten sein, dass nur Inhalte hochgeladen werden dürfen, an denen das Mitglied entsprechende Nutzungsrechte besitzt.

Als Betreiber eines Forums muss ich nach Kenntnisnahme einer Urheberrechtsverletzung den entsprechenden Beitrag löschen und auch Maßnahmen zur Verhinderung einer erneuten Urheberrechtsverletzung, diesen Beitrag betreffend, vornehmen.

Haftung Forenschreiber

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet kommen bei Foren etwa 4 Verursacher in Frage:

  • Der Nutzer einer Videoplattform, der urheberrechtlich geschützte Inhalte hochlädt.
  • Der Betreiber der Videoplattform, auf dessen Server der Film gespeichert wird.
  • Der Forenbetreiber, der die Einbettung von Videos in den Beiträgen der Forenschreiber zulässt.
  • der Forenschreiber, der Videos in seinen Beitrag einbettet.

Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte hochlädt, begeht eine Urherberrechtsverletzung. Auf diesen Fall brauchen wir hier nicht näher einzugehen.

Der Betreiber einer Videoplattform wie auch der Forenbetreiber kommen durch geeignete Nutzungsbedingungen in den Genuss der Haftungsprivilegierung und müssen erst nach Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung auf ihrer Seite tätig werden.

Was aber muss der Schreiber in einem Forum beachten? Bindet er fremde Videos von Videoplattformen ein, so darf der Inhalt nicht offensichtlich rechtswidrig sein. "„Offensichtlich“ bedeutet vor allem, dass die Nutzer keine Recherchen über die Rechtslage anstellen oder gar einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen müssen. Zwar mögen bei Videoplattformen allerhand Inhalte rechtswidrig eingestellt werden. In der Regel ist das aber für den Endnutzer nicht erkennbar."[11] Wenn man einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt, so haftet man gemäß BGH nur, wenn man eindeutig erkennen konnte, dass das jeweilige Video rechtswidrig ist.[12]


Einzelnachweise

  1. klicksafe ist ein gemeinsames Projekt der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz (Projektkoordination) und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).
  2. vgl. klicksafe: Schutz persönlicher Interessen im Netz: Was sind allgemeine Persönlichkeitsrechte?.
  3. vgl. klicksafe: Zitieren im WWW – Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im Internet.
  4. vgl. klicksafe: Gemeinfreie Werke
  5. vgl. klicksafe: Bilder zitieren
  6. 6,0 6,1 vgl. Rechtsanwalt Fabian Laucken, Framing und Urheberrecht - Das Setzen von Frames mit fremden Inhalten kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen,
  7. vgl. Dr. Carsten Ulbricht, LG Berlin: Webseitenbetreiber kann für rechtsverletzende Inhalte aus fremden RSS-Feed in Anspruch genommen werden, Mai 2010.
  8. vgl. Dr. Carsten Ulbricht, LG Hamburg: Y..t.. haftet wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadenersatz auch für Inhalte Dritter, September 2010
  9. vgl. Dr. Carsten Ulbricht, Video Embedding & Co - Rechtliche Probleme bei der Einbindung von fremden Inhalten, Juli 2010
  10. vgl. Dr. Carsten Ulbricht, Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis; Juli 2009
  11. vgl. klicksafe: Abgreifen und Speichern von Video-Streams
  12. vgl. klicksafe: Als Mitstörer haftet man – etwa dafür, dass man einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt –