Gesetze über Geld

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Funktionen und Eigenschaften von Geld können zum Teil aus Gesetzen und der sich aus diesen Gesetzen entwickelten Rechtssprechung abgeleitet werden. Dabei sind die Gesetze nicht gesammelt an einem Ort zu finden sondern weit über die einzelnen Gesetzbücher verstreut. Auch überschneiden sich die relevanten Normen an zahlreichen Stellen erheblich. [1]

Bargeld

Der Gesetzgeber betrachtet das Geld immer noch in Anlehnung an die Goldwährungszeiten als „Ding“ oder als „Sache“, wie es im Juristendeutsch heißt. Bargeld oder Münzen sind Sachen im Sinne des § 90 BGB[2]. Die Auszahlungs- bew. Überweisungsansprüche des Kunden gegenüber der Bank basieren auf einer „unregelmäßigen Verwahrung“ von Bargeld im Sinne des § 700 BGB [3] in Verbindung mit § 488 BGB[4]. Diese beiden Paragraphen sprechen vom Grundsatz her den „Darlehensvertrag“ an.

Der Bank werden „vertretbare Sachen“ übereignet und diese ist verpflichtet, Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Vereinfacht gesagt erhält die Bank Bargeld und muss dieses auf Anforderung des Kunden auch wieder auszahlen. Die eingezahlte Bargeldmenge wird auf dem Girokonto notiert.

Über die Entstehung des Bargeldwesens schweigt sich der Gesetzgeber weitgehend aus. In §14 BBankG [5] heißt es:

(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. ...

Darüber, wie diese Banknoten in Umlauf kommen, ist in den Gesetzen nichts zu erfahren.

Giralgeld

Über die rechtliche Grundlage zur Giralgeldentstehung sagt der Gesetzgeber nichts. Die Deutsche Bundesbank hierzu in ihrer FAG[6] zur Frage: "Was ist die rechtliche Grundlage für die Buchgeldschöpfung?"

Antwort:

"Es gibt keine direkt rechtliche Regelung. Die Möglichkeit zur Buchgeldschöpfung durch Banken wird vom deutschen Recht vorausgesetzt. Die Buchgeldschöpfung und andere Tätigkeiten der Banken sind grundsätzlich der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und weiteren Gesetzen unterworfen."

Mit Giralgeld, dem "Geld" der Geschäftsbanken, können wie mit Bargeld Zahlungen vorgenommen werden. Während die Giralgeldzahlung für einige lediglich eine „Leistungsmodalität“ einer Zahlung für eine geschuldete Leistung darstellt, sehen andere darin eine „Leistung an Erfüllung statt“[7], im Sinne des § 364 BGB[8]. Die letztgenannte „traditionelle“ Auffassung lehnt die Gleichstellung der Giralgeldzahlung mit der Bargeldzahlung ab, da einzig das Bargeld „gesetzliches Zahlungsmittel“ sei. Als „Gesetzlicher Regelfall“[9] oder „Normalfall“[10] wird auf der juristischen Ebene die Bargeldzahlung gesehen. Die bargeldlose Zahlung ist hingegen die Ausnahme[9], wird aber „wirtschaftlich als zumindest gleichrangig“[10] angesehen. Die Zahlungsverkehrsstatistik der Deutschen Bundesbank[11] enthüllt jedoch die wahren Verhältnisse. In Deutschland betrug der Wert der bargeldlosen Überweisungen 2014 etwa 53 Billionen € und der Bargeldverkehr über Geldautomaten 0,5 Billionen €. Dies zeigt deutlich, wie sehr die Rechtsauffassung zum Regelfall „Bargeldzahlung“ und die tatsächliche Praxis von Zahlungsvorgängen von einander abweichen.

Einzelnachweise

  1. Bankrecht – eine Einführung, Iurratio Ausgabe 1/2013, Abruf: 25.05.2016
  2. § 90 Begriff der Sache, BGB, Abruf: 25.05.2016
  3. § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag, BGB, Abruf: 25.05.2016
  4. § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag, BGB, Abruf: 25.05.2016
  5. § 14 Abs. 1 des Bundesbankgesetzes, Abruf: 25.05.2016
  6. Vertiefung: Häufig gestellte Fragen zum Thema GeldschöpfungAbruf 30.07.2017
  7. Leistung erfüllungshalber / an Erfüllung statt, Abruf 30.07.2017
  8. § 364 Annahme an Erfüllungs statt, BGB Abruf: 25.05.2016
  9. 9,0 9,1 [http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2013/vortrag_2013_06_26_zahlungsverkehrsrecht_folien_2013.pdf Tagung: Neues Zahlungsverkehrsrecht “Aktuelle Probleme des Schuldrechts” der deutschen Richterakademie in Trier Vortrag am 26. Juni 2013] Abruf: 25.05.2016
  10. 10,0 10,1 [http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2004-07-14-01.pdf Ron Francke, Erfüllung bei bargeldloser Überweisung, Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalrecht an der Universität Leipzig 2004] Abruf: 25.05.2016
  11. Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungsstatistiken in Deutschland 2010 - 2014, Abruf: 25.05.2016