Das Geldrätsel: Zentralbanksystem: Unterschied zwischen den Versionen

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Während das vertikale Modell auf einer Gesetzespassage basiert, orientiert sich das horizontale Modell an den tatsächlichen Vorgängen in der Bankenwelt. Das zentrale Thema im vertikalen Modell, das "gesetzliche Zahlungsmittel", spielt im horizontalen Modell nur eine untergeordnete Rolle. Diese Rolle beschränkt sich auf den gesetzlichen Zwang, Zahlungsmittel der Zentralbank, bestehend aus Bargeld und Zentralbank-Buchgeld, vorzuhalten, bzw. in der Lage zu sein, diese kurzfristig zu beschaffen.
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Während das vertikale Modell auf einer Gesetzespassage basiert, orientiert sich das horizontale Modell an den tatsächlichen Vorgängen in der Bankenwelt. Das zentrale Thema im vertikalen Modell, das "gesetzliche Zahlungsmittel", spielt in der Realität nur eine untergeordnete Rolle. Diese Rolle beschränkt sich auf den gesetzlichen Zwang, Zahlungsmittel der Zentralbank, bestehend aus Bargeld und Zentralbank-Buchgeld, vorzuhalten, bzw. in der Lage zu sein, diese kurzfristig zu beschaffen. Der Forderungsausgleich zwischen Zahlungsgemeinschaften ist nicht auf Zentralbankgeld angewiesen, das heißt, Überweisungen erfolgen auch ohne Einschaltung einer Zentralbank. Betrachtet man noch die Praxis der [[Das_Geldrätsel:_Clearing und Settlement|gegenseitigen Verrechnungen]], verringert sich der Einfluss der Zentralbank auf den Zahlungsverkehr nochmals erheblich.
  
  

Version vom 3. Juni 2016, 07:24 Uhr


Welche Rolle spielt die Zentralbank im Bankensystem? Folgt man den vorhergehenden Kapiteln funktioniert das Bankensystem auch ohne Zentralbank. Demgegenüber wurde im Kapitel "Teilnehmer am Geldsystem" der Stufenaufbau "Zentralbank - Geschäftsbanken - Nichtbanken" in den Vordergrund gestellt. Je nach Untersuchungsgegenstand scheint es deshalb zweckmäßig, die horizontale oder aber die vertikale Struktur ins Blickfeld zu rücken.

Vertikale Anordnung

Geldsystemteilnehmer1.png

Eine Hierarchiestruktur mit übergeordneter Stellung der Zentralbank ist durch deren besondere Aufgaben und Funktionen gegeben.

Die Zentralbank

  • darf einzig und alleine Banknoten herstellen,
  • kauft Münzen von der Regierung,
  • bringt mit dem Bargeld das einzige gesetzliche Zahlungsmittel über die Geschäftsbanken in Umlauf,
  • kann Mindestreserven von den Geschäftsbanken verlangen,
  • bildet zusammen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufsichtsbehörde für den Bankenbetrieb,
  • ist zuständig für die Geldwertstabilität,
  • steht nicht im Wettbewerb zu den Geschäftsbanken.

Beginnend mit der Gründung der privaten Bank of England (BoE), der Musterbank für alle späteren Zentralbanken, lässt sich die Aneignung der vorgenannten Rechte und Funktionen geschichtlich gut nachvollziehen. Bei der Einschränkung der Banknotenherstellung durch private Geschäftsbanken erreichte die BoE zum Beispiel bereits 1709 einen beachtlichen Erfolg durch die staatliche Zusicherung eines Teilmonopols[1]. In London war Banken oder Gesellschaften mit mehr als 6 Mitgliedern fortan die Herstellung von Banknoten verboten. Der ebenfalls privaten deutschen Reichsbank gelang dies erst mühsam nach 1871.

Horizontale Anordnung

Geldsystemteilnehmer5.png
Eine eher horizontale Einordnung der Zentralbank ist auf den Gebieten des Zahlungsverkehrs und der Geldschöpfung zu erkennen. Die Zentralbank wird in der Abbildung entsprechend auf der gleichen Ebene wie andere Geschäftsbanken angeordnet. Dies geschieht auch so in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Banken". Hier werden Kredite der Zentralbank mit den Krediten anderer Banken aufsummiert, ohne dass die Zentralbank besonders erwähnt wird. Bilanztechnisch spielt es auch keine Rolle, ob sich die Bank bei einer anderen Geschäftsbank oder aber bei einer Zentralbank verschuldet. Lediglich auf der Aktivaseite hat das "Geld" der Zentralbank eine separate Bilanzposition neben den "Forderungen an Banken" erhalten. Es ist die Position "Barreserve", welche jedoch nur die täglich fälligen Forderungen an die Zentralbank enthält.

Um zu entscheiden, welche Version für eine bestimmte Untersuchung oder Argumentation zweckmäßig ist, werden nachfolgend beide Standpunkte und deren Hintergründe erläutert.

Gesetze

Funktionen und Eigenschaften von Geld können zum Teil aus Gesetzen und der sich aus diesen Gesetzen entwickelten Rechtssprechung abgeleitet werden. Dabei sind die Gesetze nicht gesammelt an einem Ort zu finden sondern weit über die einzelnen Gesetzbücher verstreut. Auch überschneiden sich die relevanten Normen an zahlreichen Stellen erheblich. [2]

Bargeld

Der Gesetzgeber betrachtet das Geld immer noch in Anlehnung an die Goldwährungszeiten als „Ding“ oder als „Sache“, wie es im Juristendeutsch heißt. Bargeld oder Münzen sind Sachen im Sinne des § 90 BGB[3]. Die Auszahlungs- bew. Überweisungsansprüche des Kunden gegenüber der Bank basieren auf einer „unregelmäßigen Verwahrung“ von Bargeld im Sinne des § 700 BGB [4] in Verbindung mit § 488 BGB[5]. Diese beiden Paragraphen sprechen den „Darlehensvertrag“ an. Der Bank werden „vertretbare Sachen“ übereignet und diese ist verpflichtet, Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Vereinfacht gesagt erhält die Bank Bargeld und muss dieses auf Anforderung des Kunden auch wieder auszahlen. Die eingezahlte Bargeldmenge wird auf dem Girokonto notiert.

Über die Entstehung des Bargeldwesens schweigt sich der Gesetzgeber weitgehend aus. In §14 BBankG [6] hält er jedoch fest, dass nur die Bundesbank das Recht besitzt, Banknoten herauszugeben. Darüber, wie diese Banknoten in Umlauf kommen, ist in den Gesetzen nichts zu erfahren.

Im Bereich der Euro-Länder zirkuliert im Januar 2016 Bargeld in Höhe von 1,05 Billionen €. Das Bargeld, als einziges gesetzliche Zahlungsmittel, wird ausschließlich von der Zentralbank ausgegeben und über die Geschäftsbanken in Umlauf gebracht. Die Geschäftsbanken selbst können kein Bargeld herstellen. Sie müssen dieses bei der Zentralbank erwerben und dazu überwiegend einen Kredit bei dieser aufnehmen.

Giralgeld

Das Buchgeld der Geschäftsbanken, allgemein als Giralgeld bekannt, wird hingegen von den Geschäftsbanken "hergestellt" und in Umlauf gebracht. "In Umlauf bringen" bedeutet jeweils, es den Nichtbanken zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsbanken sind jedoch nicht vollkommen frei in ihrer Geldschöpfungsmöglichkeit. Wird durch einen Buchungsvorgang neues Buchgeld geschöpft sind sie gesetzlich verpflichtet, einen Teil des zusätzlich geschöpften Betrages (1 %) nachträglich als Mindestreserve bei der Zentralbank zu hinterlegen. Auch müssen sie gegebenenfalls ihren Bargeldvorrat erhöhen wenn damit zu rechnen ist, dass Giralgeldbesitzer einen Teil ihrer Guthaben bar ausgezahlt haben wollen. Mit dem Giralgeld können jedoch auch wie mit Bargeld Zahlungen vorgenommen werden.

Während die Giralgeldzahlung für einige lediglich eine „Leistungsmodalität“ einer Zahlung für eine geschuldete Leistung darstellt, sehen andere darin eine „Leistung an Erfüllung statt“, im Sinne des § 364 BGB[7]. Die letztgenannte „traditionelle“ Auffassung lehnt die Gleichstellung der Giralgeldzahlung mit der Bargeldzahlung ab, da einzig das Bargeld „gesetzliches Zahlungsmittel“ sei. Als „Gesetzlicher Regelfall“[8] oder „Normalfall“[9] wird die Bargeldzahlung auf der juristischen Ebene gesehen. Die bargeldlose Zahlung ist hingegen die Ausnahme[8], wird aber „wirtschaftlich als zumindest gleichrangig“[9] angesehen. Die Zahlungsverkehrsstatistik der Deutschen Bundesbank[10] enthüllt jedoch die wahren Verhältnisse. In Deutschland betrug der Wert der bargeldlosen Überweisungen 2014 etwa 53 Billionen € und der Bargeldverkehr über Geldautomaten 0,5 Billionen €. Dies zeigt deutlich, wie sehr die Rechtsauffassung zum Regelfall „Bargeldzahlung“ und die tatsächliche Praxis von Zahlungsvorgängen von einander abweichen.

Wird die Gleichstellung von Bargeld und Giralgeld abgelehnt, wie bereits zuvor angedeutet, da ja nur Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel ist, lässt sich daraus eine Einstufung des Giralgeldes unter das Bargeld begründen. In einem nächsten Schritt wird dann definiert:

"Giralgeld ist ein Anspruch auf Bargeld"

Eine Modellvorstellung, die durchaus nachvollziehbar erscheint und im Einklang mit den zuvor genannten Gesetzen steht. Giralgeld entsteht durch die Einzahlung von Bargeld bei einer Bank. In der Wirtschaft existiert demnach nur das Bargeld bei den Nichtbanken sowie deren Bankguthaben auf den Girokonten bei Geschäftsbanken. Entsprechend ist auch die Geldmenge M1 definiert. Daraus folgend müsste im Bankensystem eine Bargeldmenge X existieren, welche dem Giralgeld auf den Girokonten der Nichtbanken gegenübersteht. Konkret in Zahlen ausgedrückt bestand im Januar 2016 in der Eurozone eine Geldmenge M1 in Höhe von 6.6 Billionen €. Hiervon betrug der Bargeldanteil 1,05 Billionen €. 5,55 Billionen € existierten demnach als Giralgeld auf Girokonten. 5,55 Billionen € Bargeld oder aber Bargeld + Zentralbank-Buchgeld -welches sich leicht von den Geschäftsbanken in Bargeld wechseln lässt- sucht man im Bankensystem jedoch vergeblich. Die dieser Beschreibung entsprechende Basisgeldmenge ohne "Bargeld bei den Nichtbanken" betrug Anfang 2016 lediglich 0,65 Billionen €[11]. Giralgeld muss mithin im Wesentlichen auf einem anderen Wege entstehen.

Damit existieren jedoch auch bedeutend mehr Ansprüche auf Bargeld als Bargeld im Bankensystem vorhanden ist. Dies führt dann zu dem etwas seltsam erscheinenden Anliegen, man müsse sich bei einer Giralgeldüberweisung immer das "gesetzliche Zahlungsmittel" im Hintergrund als abstrakt existierend vorstellen. Diese Problematik verdeutlicht auch die Banknotenausgabe bei der Gründung der Bank von England. Die Bank besaß 300.000 Pfund an Gold- oder Silbermünzen, gab aber Banknoten im Wert von 1,2 Millionen Pfund aus. Jede Banknote enthielt das Versprechen, bei Vorlage am Bankschalter in Gold- oder Silbermünzen umgetauscht zu werden.

Die vertikale Einordnung von Geschäftsbanken unter Zentralbanken führt hier zu einer schleierhaft verbleibenden Modellvorstellung vom Geldsystem. Eine klare, logisch nachvollziehbare, Linie fehlt. Aus einer Gesetzespassage über "gesetzliche Zahlungsmittel" wurde ein Modell des Geldsystems konstruiert, dem es an der notwendigen Klarheit fehlt. Es ist auch nicht Aufgabe des Gesetzgebers, mit Einzelgesetzen zum Geldsystem auch gleich eine Beschreibung unseres Geldsystems mitzuliefern. So ist der Gesetzgeber ja auch nicht angetreten die Ehe zu erklären, als er Gesetze zum ehelichen Zusammenleben verfasste.

Zahlungsgemeinschaften

Einen anderen Weg beschreitet das Modell der Zahlungsgemeinschaften. Im Kapitel Zweibankensystem wurde beschrieben, das jede Bank bei der Erzeugung von Buchgeld nur ihr eigenes Zahlungsmittel produziert, im gezeigten Beispiel Volksbank-€ und Sparkassen-€. Ohne besondere Abkommen zwischen den Banken gelten Volksbank-€ nur innerhalb der Kundschaft der Volksbank und Sparkassen-€ nur innerhalb der Sparkassenkundschaft. Diese € können den Bereich der Erzeugerbank nicht verlassen. Die gleiche Problematik bestand im London des 18. Jahrhunderts bei Scheckzahlungen, wie im Abschnitt Zahlungen bei mehreren beteiligten Banken gezeigt. Fremde Schecks wurden von einer Bank zwar zur Gutschrift angenommen, aber erst nach Zahlung durch die scheckausgebende Bank dem Einreicher gutgeschrieben. Ersetzt man den Scheck durch eine Überweisung, erhält man die Situation der bargeldlosen Zahlung mit Giralgeld. Überweisungen innerhalb der Kundschaft einer Bank stellen kein Problem dar. Schwieriger wird die Situation, wenn an eine andere Bank überwiesen werden soll. Dazu muss dann bei der anderen Bank ein Kredit aufgenommen oder sonstige Werte veräußert werden. wie im letzten Kapitel beschrieben.


Eine besondere Zahlungsgemeinschaft geht von der Zentralbank aus. Sie besitzt zwei Kundenkreise, einmal alle Bargeldbesitzer und zum anderen alle Banken, die ein Konto bei der Zentralbank unterhalten. Dem Bargeld wird vom Gesetz der Status des "gesetzliches Zahlungsmittel" zuerkannt. Durch die Verpflichtung, Geschäftsbanken-Buchgeld auf Wunsch des Girokonteninhabers jederzeit in Bargeld zu wechseln, unterliegen die Geschäftsbanken dem Zwang, sich bei der Zentralbank zur Beschaffung von Bargeld zu verschulden. Ein weiterer Zwang entsteht durch die Mindestreserve, welche zu einer "Vergrößerung der strukturellen Liquiditätsknappheit" führt, die nachfolgend noch behandelt wird.

Das Zentralbank-Buchgeld ist ein Zahlungsmittel, welches nur den Geschäftsbanken zur Verfügung steht. Es genießt höchstes Vertrauen bei diesen, da es u. a. von allen Geschäftsbanken anerkannt ist. Wie in den Kapiteln Bilanzen der Geschäftspartner und Zahlungsverkehrsnetze und -systeme gezeigt, können Überweisungen sowohl ohne wie auch mit Hilfe der Zentralbank erfolgen. Die Deutsche Bundesbank ist somit nur ein Zahlungsdienstleister neben anderen, wenn auch mit einigen Besonderheiten.

Strukturelle Liquiditätsknappheit

Die Zentralbank nennt die aus der Auflage "Mindestreserve" entstehende Funktion "Vergrößerung der strukturellen Liquiditätsknappheit". Hinter diesem dubiosen Begriff verbirgt sich die gesetzliche Auflage, die Geschäftsbanken über den Mindestreservesatz zu zwingen, Zentralbank-Zahlungsmittel (= Forderungen an die Zentralbank) zu erwerben. Für die Erfüllung der Mindestreserve muss sich die Geschäftsbank Zentralbank-Buchgeld auf dem Kreditwege bei der Zentralbank beschaffen, sie muss sich bei der Zentralbank verschulden.

Die Bargeldversorgung der Nichtbanken ist ein weiterer Zwangspunkt für Geschäftsbanken, sich bei der Zentralbank zu verschulden. Bis auf einen kleinen Anteil, den Kassenbestand, wird das Bargeld von den Geschäftsbanken an Nichtbanken weitergegeben. Diese Weitergabe geht mit einer Minderung der „Verbindlichkeit gegenüber Nichtbanken“ einher. Die Benutzung von Bargeld durch Nichtbanken bewirkt insgesamt gesehen einen Passivtausch bei der Geschäftsbank. Verbindlichkeiten gegenüber der Nichtbank werden abgebaut und stattdessen steigen die Verbindlichkeiten gegenüber der Zentralbank. Mit Bargeld wird ebenso wie bei der Mindestreserve eine Abhängigkeit der Geschäftsbanken von der Zentralbank bewirkt. Das Banknotenmonopol der Zentralbank führt zu einer Zwangsnachfrage der Geschäftsbanken nach Zentralbankgeld.

Deckung Giralgeld

Wie aber erklärt das horizontale Modell das Missverhältnis zwischen Giralgeld und tatsächlich vorhandenem Zentralbankgeld im Geschäftsbankenbereich? Das horizontale Modell orientiert sich wesentlich an den tatsächlichen Abläufen im täglichen Bankgeschäft. Grundlegend ist dabei die Bankbilanz, die zugehörige Bankbuchführung und das Kreditwesengesetz. Sämtlichen Forderungen an die Bank stehen in der Bankbilanz auch entsprechende Vermögenswerte gegenüber, überwiegend aus Forderungen der Bank an Kunden und andere Banken bestehend. Zentralbankgeld hält die Bank nur in der unbedingt für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Menge vor, da diese Werte keinen Zins erbringen sondern im Gegenteil nur Zinszahlungen an die Zentralbank verursachen. Um zahlungsfähig zu bleiben muss die Bank jedoch auch Vermögenswerte kurzfristig in Zentralbankgeld umwandeln können. Im Teil "Liquidität" wurde dies ausführlich dargelegt.

Fazit

Während das vertikale Modell auf einer Gesetzespassage basiert, orientiert sich das horizontale Modell an den tatsächlichen Vorgängen in der Bankenwelt. Das zentrale Thema im vertikalen Modell, das "gesetzliche Zahlungsmittel", spielt in der Realität nur eine untergeordnete Rolle. Diese Rolle beschränkt sich auf den gesetzlichen Zwang, Zahlungsmittel der Zentralbank, bestehend aus Bargeld und Zentralbank-Buchgeld, vorzuhalten, bzw. in der Lage zu sein, diese kurzfristig zu beschaffen. Der Forderungsausgleich zwischen Zahlungsgemeinschaften ist nicht auf Zentralbankgeld angewiesen, das heißt, Überweisungen erfolgen auch ohne Einschaltung einer Zentralbank. Betrachtet man noch die Praxis der gegenseitigen Verrechnungen, verringert sich der Einfluss der Zentralbank auf den Zahlungsverkehr nochmals erheblich.



Einzelnachweise

  1. A brief history of banknotes Bank of England, Abruf 02.05.2016
  2. Bankrecht – eine Einführung, Iurratio Ausgabe 1/2013, Abruf: 25.05.2016
  3. § 90 Begriff der Sache, BGB, Abruf: 25.05.2016
  4. § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag, BGB, Abruf: 25.05.2016
  5. § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag, BGB, Abruf: 25.05.2016
  6. § 14 Abs. 1 des Bundesbankgesetzes, Abruf: 25.05.2016
  7. § 364 Annahme an Erfüllungs statt, BGB Abruf: 25.05.2016
  8. 8,0 8,1 [http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhaber/vortraege/2013/vortrag_2013_06_26_zahlungsverkehrsrecht_folien_2013.pdf Tagung: Neues Zahlungsverkehrsrecht “Aktuelle Probleme des Schuldrechts” der deutschen Richterakademie in Trier Vortrag am 26. Juni 2013] Abruf: 25.05.2016
  9. 9,0 9,1 [ http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2004-07-14-01.pdf Ron Francke, Erfüllung bei bargeldloser Überweisung, Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalrecht an der Universität Leipzig 2004] Abruf: 25.05.2016
  10. Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungsstatistiken in Deutschland 2010 - 2014, Abruf: 25.05.2016
  11. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht April 2016, Statistikteil Seite 14, Basisgeld für Januar 2016, 1,7 Billionen € abzüglich Bargeld, Seite 11, 1,05 Billionen Euro Monatsbericht 2016/04 Abruf: 27.05.2016