Das Geldrätsel: Bodensatztheorie

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Geschichte

1857 hat Adolf Wagner in seinem Buch [1] "Beiträge zur Lehre von den Banken" die "goldene Bankregel" von Otto Hübner geändert und ergänzt. Wagner stellte fest:

"Wenn die stets fälligen Verbindlichkeiten, also Depositen und Noten, auch stets fällig sind und also jeden Augenblick müssen eingelöst werden können, so ist es eben eine erfahrungsgemäss festgestellte Tatsache, dass sie nicht alle gleichzeitig von den Gläubigern der Bank gekündigt werden. Es muss deshalb empirisch das Verhältnis des Baarfonds zu den Verbindlichkeiten gefunden werden."

und weiter:

"Es wäre ganz richtig zu sagen, ein stets fälliges Deposit darf nicht verwendet werden, aber es ist ganz unrichtig, daraus den Schluss zu ziehen, dass 1000 stets fällige Depositen ebenfalls nicht verwendet werden dürfen."


Um die Aussagen Wagners richtig einzuordnen ist zu beachten,
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dass zu dieser Zeit die Banken noch eigene Banknoten ausgaben. Bei Einlösung waren diese mit "Baarem", dass heißt mit Gold oder Silber auszuzahlen. Die Noten wie auch die Sichteinlagen (Depositen) waren Schulden der Bank. Als Belege für die Schuld dienten die Noten, bzw. bei den Depositen die Kontoguthaben. Bei den Depositen handelte es sich um eine "beleglose" Schuld. Aus Erfahrung wussten die Banken jedoch, dass niemals sämtliche Noten und Sichteinlagen gleichzeitig zur Auszahlung gelangten. Es reichte, wenn ein gewisser Prozentsatz an Bargeld vorhanden war. Die für den Zahlungsverkehr nicht benötigten Mittel wurden entsprechend als "Bodensatz" bezeichnet

Ermittlung des Bodensatzes

Der in einer Bank vorhandene Bodensatz kann nicht nach vorgegebenen Formeln berechnet, sondern muss aus Erfahrungswerten gewonnen werden.
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Ein Beispiel zeigt das Diagramm mit der Betrachtung über einen Monatszeitraum. Auf der senkrechten Achse ist die Zahlungsmittelsumme aller Girokonten aufgeführt. Die Summe bewegt sich zwischen 40 und 60 Millionen €. Eine Summe von 40 Millionen € verbleibt dauerhaft auf den Girokonten. Zur Abwicklung von Auszahlungen und Überweisungen genügen also flüssige Mittel in Höhe von 20 Millionen €. Bezog sich Wagner noch auf das Verhältnis von Verbindlichkeiten (Sichteinlagen und Noten) zu "Baarfonds", ist es heute treffender, das Verhältnis von Verbindlichkeiten zu "flüssigen Mitteln" heranzuziehen.

Noch im 19. Jahrhundert galt die Dritteldeckung, das heißt ein Verhältnis von 1:3, als seriös und wurde auch 1875 im deutschen Bankgesetz so verankert. [2] Anfang des 20. Jahrhunderts stellte man die unerlaubte Entnahme des hinterlegten Bargeldes noch als Mißbrauch dar (Brockhaus; Banken, 1896). [3]

"Aus der ursprünglich von B. zum Teil nur mißbräuchlich geschehenen Verwertung der hinterlegten Beträge entwickelte sich sodann im Laufe der Zeit eine geordnete und erlaubte Verwendung derselben, wodurch die B. in die Lage kamen, nicht nur auf die Einhebung von Gebühren für die Einlagen verzichten zu können, sondern selbst dafür Zinsen zu entrichten."


Bodensatz heute

Die Bodensatztheorie Wagners lässt sich heute noch eindeutig im Kreditwesengesetz (KWG) erkennen. Bei der Ermittlung der Liquiditätskennzahl fließen die "täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" mit einem Anrechnungssatz von 10 % ein. Dies bedeutet, nur 10 % der Zahlungsmittelsumme auf den Girokonten muss an "flüssigen Mitteln" von der Bank vorgehalten werden. Was genau unter "flüssigen Mitteln" zu verstehen ist, wird ebenfalls im Kreditwesengesetz unter "Zahlungsmittel (Laufzeitband 1, Liquidität 1. Klasse)" definiert.

Bemerkenswert ist, dass auch Spareinlagen nach dem Kreditwesengesetz nur zu 10 % bei der Berechnung der Liquiditätskennzahl berücksichtigt werden.



Einzelnachweise

  1. Adolph Wagner: Beiträge zur Lehre von den Banken. Leopold Voss, Leipzig 1857, S. 366. , vom Münchener Digitalisierungs-Zentrum digitalisiert für die Bayerische Nationalbibliothek Signatur: 7798052 Merc. 257 p Seite 167
  2. Die Obergrenze der Notenausgabe wurde durch die Vorschrift der Dritteldeckung der Noten durch Gold und Reichkassenscheine festgelegt. Bankgesetz vom 14. März 1875, § 44, Abs. 3 auf Wikisource
  3. Brockhaus' Konversationslexikon, Band 2, Banken, Seite 372