Anhang zu Zahlungsmittel sind Schulden?: Unterschied zwischen den Versionen

Aus um-bruch
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „__notoc__ ====Rudolf Müller 36==== 2. Februar 2018 / 14:48<br/> Die Doppelfunktion des Zentralbank-Buchgeldes ist das Problem. Es ist laut Gesetz ein endgül…“)
(kein Unterschied)

Version vom 18. Februar 2018, 11:53 Uhr


Rudolf Müller 36

2. Februar 2018 / 14:48
Die Doppelfunktion des Zentralbank-Buchgeldes ist das Problem. Es ist laut Gesetz ein endgültiges „gesetzliches Zahlungsmittel“ und damit schuldbefreiend und andererseits eine Schuld der SNB, die aber nicht eingefordert werden kann.

Arbeitgeber (AHV-Rentner) 35

2. Februar 2018 / 08:24
Für die SNB ist und bleibt es eine Schuld. Die Bank als Gläubiger kann aber gegenüber der SNB keine Forderung geltend machen, weil die Sichtguthaben bereits gesetzliche Zahlungsmittel sind. Per Gesetz gibt es keine Pflicht, eine Schuld anders als mit gesetzlichem Zahlungsmittel zu begleichen. Die Sichtguthaben sind daher das Ende des Gesetzes.

Renée Menéndez 34

2. Februar 2018 / 10:46
„Die Sichtguthaben sind daher das Ende des Gesetzes.“ Na nicht ganz, denn das WZG geht noch ein paar Artikel weiter. So heißt es dann in Art. 7 Satz 1: „Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung.“ Das sieht zwar so aus, als wären hier lediglich Befugnisse der SNB aufgeführt, tatsächlich beinhaltet jedoch die Passage: „…nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs…“ die direkte Verpflichtung, auf einseitige Anforderung einer Bank, die sich auf die „Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs“ beruft, das angeforderte Volumen an Banknoten auszuliefern und den entsprechenden Betrag von den Sichtforderungen der Bank abzuziehen. Das heißt eine Bank hat durchaus das Recht ihre Forderungen gegen die SNB geltend zu machen.

Arbeitgeber (AHV-Rentner) 33

2. Februar 2018 / 12:08
http://www.montagszeitung.ch/de/z080/z080-snb_unbrennbar.pdf „Dank dieser autonomen Geldschöpfungsmöglichkeit, dem Notenmonopol, gerät die SNB nie in Liquiditätsengpässe. Muss die SNB z.B. einer Geschäftsbank einen auslaufenden SNB-Bill, d.h. eine eigene Schuldverschreibung, zurückzahlen, erfolgt dies einfach mit einer Gutschrift auf dem Girokonto der entsprechenden Bank. Die SNB kann auch umgekehrt – um die Liquidität im System zu vermindern – Wertpapiere wie SNB-Bills jederzeit neu ausgeben“ Zitat Ende

Roman Günter 32

2. Februar 2018 / 14:29
Mit den Girokonten der Nationalbank können Sie es ähnlich betrachten, die Erfüllungspflicht ist aber gesetzlich auf unbestimmte Zeit aufgeschoben und an Bedingungen geknüpft. Dagegen erhalten Sie das Recht, als Nationalbank-Girokontoinhaber Ihre Forderung im Nominalwert an jede andere Gegenpartei (auch Girokontoinhaber) im Schweizer Franken Währungsraum abzutreten und die Gegenpartei muss diese zwingend annehmen. Dabei behält die Nationalbank das Recht, diese Forderungen in eigenem Ermessen im Rahmen ihres Auftrags gegen Werte aus ihren Aktiven zu bedienen. Verschiedene Bundesgesetze und Verordnungen sind mit der Funktion der Nationalbank untrennbar verbunden, es liegt also auf der Hand, dass keine Automatismen bestehen dürfen, die diese Tätigkeit in Frage stellen könnten.

Arbeitgeber (AHV-Rentner) 31

2. Februar 2018 / 15:27

Meine Annahme, dass wenn die SNB etwas mit einer Banknote bezahlt, diese Banknote aus ihrer Bilanz ausgebucht wird trifft offensichtlich gerade bei der SNB teilweise nicht zu. Sie sprechen aber den anderen Teil der Geldmenge M0 an, dieser besteht aus Bargeld und ist keine Verbindlichkeit der Zentralbank, auch wenn der Notenumlauf auf der Passivseite der SNB-Bilanz steht. Bundesverfassung und Nationalbankgesetz (OR, SchKG) bilden das juristische Korsett, damit die Zentralbanknoten für die SNB weder eine Schuld, noch für den Inhaber eine Forderung darstellen.

Banker 30

2. Februar 2018 / 16:18
Nur solange die Banken ihr Guthaben bei der SNB geltend machen können, ist es ein Guthaben und folglich bilanzierbar.

Roman Günter 29

2. Februar 2018 / 18:09
Die Position Notenumlauf begründet durchaus eine Lieferschuld der Nationalbank. Ausgegebene Noten müssen gegen neue Noten getauscht werden, alte und gültige Serien müssen gegen neue Serien getauscht werden und bei einer Währungsumstellung müssen die CHF-Banknoten in Banknoten der neuen Währung umgetauscht werden.

Arbeitgeber (AHV-Rentner) 28

1. Februar 2018 / 14:16
Wenn man die Aussagen von Herr Prof. Jordan ergebnisoffen analysiert, dann versteht man was die nachstehenden Zeilen bedeuten: „Die Geldemission als Schuld der Zentralbank ist die Erfüllung eines Rechtsgeschäftes und mit der Geldemission hat sie diese Schuld beglichen“ Selbsverständlich, kann eine Zentralbank in einer Währung die sie nicht emittiert pleite gehen.

Banker 27

1. Februar 2018 / 16:44
„Tatsache, dass Sichtguthaben bei ihr juristisch bezahlte Schulden darstellen (nach WZG)“ Wo soll das denn im WZG stehen? Meinen Sie den Art. 3 Abs. 3? Da steht aber: „Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.“ Aber das heisst doch keineswegs, dass die SNB damit ihre Schulden bezahlt hat; das ist Ihre falsche Interpretation, nichts weiter! Dieser Satz heisst nichts anderes, als dass Banken die Sichtguthaben bei der SNB von anderen Banken, wie wenn es Bargeld wäre, annehmen müssen.

Jonas Hügli 26

1. Februar 2018 / 13:20
Meine Herren es stimmt das Aktienkapital einer Firma ist eine Schuld für die Firma. Denn das Aktienkapital wird den Aktionären geschuldet. Klar ist auch kein Aktionär kann mit seiner Aktie zum Unternehmen hingehen und sagen hey gebt mir dies und das aus euren Aktiven heraus. Aber zu behaupten der Aktionär hätte kein Anspruch oder wie eben von einigen erwähnt, die Schuld des Unternehmens verpflichte zu Nichts, ist doch sehr gewagt.

Jonas Hügli 25

1. Februar 2018 / 13:20 Ich habe nicht behauptet, dass die Banken die ausservertraglichen Forderungen auf Aktiven bei der SNB eintreiben können. Allerdings wird der Markt die SNB schliesslich dazu zwingen, ihre Aktiven zu veräussern. Sei dies via Zins oder Teuerung oder via Währungsfluktuationen. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, dass die Zentralbank und damit die Währung an Vertrauen einbüsst.

Arbeitgeber (AHV-Rentner)24

1. Februar 2018 / 08:53
http://www.montagszeitung.ch/de/z080/z080-snb_unbrennbar.pdf „Dank dieser autonomen Geldschöpfungsmöglichkeit, dem Notenmonopol, gerät die SNB nie in Liquiditätsengpässe. Muss die SNB z.B. einer Geschäftsbank einen auslaufenden SNB-Bill, d.h. eine eigene Schuldverschreibung, zurückzahlen, erfolgt dies einfach mit einer Gutschrift auf dem Girokonto der entsprechenden Bank. Die SNB kann auch umgekehrt – um die Liquidität im System zu vermindern – Wertpapiere wie SNB-Bills jederzeit neu ausgeben“

Pessimistisch 23

1. Februar 2018 / 00:43
Zentralbankgeld hat eine spezielle Funktion. Notenbanken haben das Recht, gesetzliche Zahlungsmittel in Umlauf zu bringen, indem sie etwas kaufen und mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel bezahlen. Das Geschäft ist damit abgeschlossen. Es ist eine Konvention, und buchhaltungslogisch korrekt, den Notenumlauf und die Giroguthaben der GB auf der Passivseite der ZB-Bilanz zu zeigen. Das scheint bei einigen für etwas Verwirrung zu sorgen, da im Gegensatz zu anderen Passiven daraus keine Verpflichtung abgeleitet werden kann.

Rudolf Müller 22

1. Februar 2018 / 07:01
Die Aussage, dass mit der Gutschrift auf dem Konto der Geschäftsbank die SNB ihre Schulden getilgt habe, war auch Gegenstand des Dialogs von Herrn Stöcker und mir, den sie weiter unten nachlesen können.

Betrachte ich das Sichtguthaben der Geschäftsbank bei der SNB als „gesetzliches Zahlungsmittel“, hat die SNB der Geschäftsbank ja „Geld“ zur Verfügung gestellt und damit ihre Verpflichtung, juristisch gesehen, endgültig erfüllt.

Gehe ich hingegen von dem Modell aus, dass es sich bei dem Sichtguthaben bei der SNB um eine Verbindlichkeit der SNB handelt, so hat die SNB lediglich ihren Stock an Verbindlichkeiten (= Schulden) erhöht. Damit wurde die ewige Anleihe der SNB erhöht. Diese ist zinslos und muss nie zurückgezahlt werden.

Ich gebe zu, dass diese Sichtweise sehr gewöhnungsbedürftig ist. Ich gebe Ihnen 1000 Franken, verzichte aber auf die Festlegung eines Rückzahlungstermins. Zinsen möchte ich auch keine haben. Aber ein Geschenk ist es dennoch nicht, auch wenn es fast die gleiche Wirkung hätte. Es ist eine Ewige Anleihe. Diese beiden Aussagen widersprechen sich offensichtlich, und doch treffen beide zu. Der Gesetzgeber hat mit der Festlegung von „gesetzlichem Zahlungsmittel“ das geläufige Schuldgeldmodell an dieser Stelle außer Kraft gesetzt. Nur mit Hilfe der „ewigen Anleihe“ lässt das Schuldgeldmodell hier die gleichen Wirkungen wie die juristische Festlegung von „Zentralbankgeld als gesetzliches Zahlungsmittel“ zu.

Banker 21

1. Februar 2018 / 07:12
„Gibt es ein Recht auf freie Wahl der Geschäftsbanken, was die SNB den verkaufen muss“ Die SNB muss grundsätzlich nur Aktiven verkaufen, wenn ein Vertrag besteht. Allerdings steht sie unter dem Druck des Marktes. Die Banken sind nur gehalten die Mindestreserven zu halten; Überschussliquidität können sie rechtlich abbauen. Daher befindet sich die SNB auf einer Gratwanderung: Die Banken können z.B. Aktien oder Obligationen kaufen und treiben damit die Kurse in die Höhe und die Rendite nach unten. Trotzdem bleibt die (Überschuss- )Liquidität im Bankensystem. Das führt zu Blasen an den Märkten, was die SNB zu übersehen scheint. Platzen diese Blasen, folgt das Desaster.

Banker 20

31. Januar 2018 / 10:23
Falsch. Wäre die Schuld nicht verpflichtend, wäre es keine Schuld sondern Goodwill. Oder anders gesagt: Die Bank hätte der SNB das Aktivum geschenkt. Das kann niemandes Ernst sein. Die SNB nennt die Guthaben der Geschäftspartner ja selber Verbindlichkeiten und bilanziert sie korrekt als Fremdkapital. Verbindlichkeiten sind, wie der Name schon sagt, verbindlich, andernfalls es logischerweise keine Verbindlichkeiten wären.

Roman Günter 30. Januar 2018 / 13:32 Die Nationalbank kann Liquidität in (theoretisch) unbeschränkter Menge in Form von Girokontoguthaben zur Verfügung stellen, somit kann die Nationalbank definitionsgemäss nie illiquide werden.

Michael Stöcker 19

29. Januar 2018 / 18:33
Und ja, Geld/Kredit in seiner reinsten Form ist nichts anderes als Buchhaltung, in der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten dokumentiert werden. Würden wir auf Barzahlung verzichten und hätten einen perfekten Interbankenmarkt und keine Mindestreserve, dann wäre die Zentralbank eigentlich überflüssig. Aber diese Welt ist nicht perfekt und es kam immer wieder zu Katastrophen, weshalb es ja zur Gründung von Zentralbanken kam. Und auch Staatsanleihen spielen eine besondere Rolle. Nicht umsonst habe ich „eigentlich“ geschrieben.

Michael Stöcker 18

27. Januar 2018 / 09:57
Sehr geehrter Herr Dr. Mügschl,
in der monetären Matrix ist nichts so, wie es scheint. Das perpetuum mobile gibt es selbstverständlich auch im Geldsystem nicht. Nicht umsonst achten alle seriösen Zentralbanken darauf, dass ihr Eigenkapital positiv ist und nur in Ausnahmefällen mal für einige Jahre auf der Aktivseite der Bilanz zu finden ist (siehe Tschechische Nationalbank: https://www.handelszeitung.ch/blogs/free-lunch/tschechiens-nationalbank-hat-ein-schweizerproblem- 1356249).

Roman Günter 17

26. Januar 2018 / 10:45
Eine Geschäftsbank kann mit Nationalbankforderungen (auf der Passivseite der Nationalbank) Geldschulden begleichen. Gleiches gilt für die Nationalbank selbst. Sie kann Devisen von den Geschäftsbanken kaufen – Devisenanlagen (SB Aktiven) gegen Girokonten inländischer Banken (SB Passiven) – das Geschäft ist in sich geschlossen. Die GB hat keine direkte Forderung mehr an die NB.

Marc Meyer, Dr. 16

26. Januar 2018 / 12:28
Sehr geehrter Herr Günter
Doch. Ich habe Ihre Frage beantwortet. Die Geschäftsbank kann von der SNB fordern, dass diese ihre Schulden zurückzahlt, weil die Geschäftsbank ihr Guthaben bzw. ihre Investition bei der SNB reduzieren will. Das ist legitim und das Recht der Geschäftsbank. Die Geschäftsbank ist rechtlich nur verpflichtet, Guthaben bei der SNB zu halten im Ausmass der verlangten Mindestreserve. Die SNB hat keine rechtliche Grundlage, von den Geschäftsbanken nach Belieben Reserven bei der SNB zu halten, welche die SNB dann nicht mehr zurückzahlen muss.

Lesen Sie dazu bitte auch den Beitrag von Herrn Rico Meier. Er kommt zum selben Schluss. Der Irrtum, dem Sie unterliegen, ist folgender: Sie setzten einen Kauf, finanziert mit Fremdkapital einem Kauf, finanziert mit Eigenkapital gleich. Hätte die SNB ihre Devisen mit Eigenkapital finanziert, so wäre Ihre Argumentation korrekt: Die SNB könnte nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen Vermögen zu veräussern.

Die SNB hat ihre Devisen aber mit Fremdkapital finanziert. D.h. die SNB hat beim Kauf der Devisen also zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen: Erstens Kauf der Devisen gegen Franken zu einem bestimmten Wechselkurs und zweitens Aufnahme eines Darlehens auf Sicht bei den Banken.

Diese Schuld ist die SNB durch sogenannte „Offenmarktpolitik“ eingegangen. Die Schuld der SNB ist dadurch entstanden, dass sie Devisen von den Banken gekauft hat und die SNB kann ihre Schuld gegenüber den Banken wieder abbauen, indem sie diesen Devisen verkauft. Ist aber in der Zwischenzeit der Wert der Devisen gefallen, so muss die SNB bei der Tilgung ihrer Schuld mehr Devisen den Banken übertragen, als diese ihrerseits geliefert haben. D.h. die Banken haben einen Gewinn, die SNB einen Verlust.

Die Banken haben das Recht, ihren Kursgewinn aus der Transaktion mit der SNB zu realisieren. Die SNB darf das nicht verweigern. Dass Ihre Argumentation auf schwachen Füssen steht, geht auch daraus hervor, dass eine Verweigerung seitens der SNB einer Enteignung der Banken gleichkäme und dass die Banken nie mehr aus ihren Investitionen bei der SNB herauskämen. Zudem könnte die SNB ihre ausstehende Notenbankgeldmenge nie mehr verringern.

Auch das trifft nicht zu. Kommt hinzu, dass die SNB bei negativem Eigenkapital ihre Schulden gegenüber den Banken nicht mehr zurückzahlen kann, selbst wenn sie wollte. Daraus folgt: Die SNB ist bei negativem Eigenkapital Konkurs. Und nochmals: Sichtguthaben sind Geld – Sichtverbindlichkeiten sind kein Geld. Die SNB hat Sichtverbindlichkeiten.

Addendum
Sichtguhaben auf der Aktivseite der Bilanzen der Geschäftsbanken sind gesetzliches Zahlungsmittel für die Geschäftsbanken. Diese Guthaben sind Verbindlichkeiten der SNB – nicht Guthaben – der SNB. Verbindlichkeiten sind aber kein gesetzliches Zahlungsmittel für den Schuldner. Sie und Herr Jordan und Herr Stöcker verwechseln also Guthaben und Verbindluchkeiten miteinander.

Roman Günter 15

28. Januar 2018 / 18:08
Sehr geehrter Herr Meyer
Vielen Dank für die unermüdliche Darlegung Ihres Standpunktes. Ich glaube, Ihre Grundüberlegungen für den üblichen Geschäftsverkehr nachvollziehen zu können.


Ihre Einschätzung zur Einforderbarkeit der Girokonten bei der Nationalbank durch die Geschäftsbanken ist aber nicht mit den gültigen Gesetzen vereinbar. Zu Ihren Schlussfolgerungen…

  1. )“Die Geschäftsbank kann von der SNB fordern, dass diese ihre Schulden zurückzahlt, weil die Geschäftsbank ihr Guthaben bzw. ihre Investition bei der SNB reduzieren will.”
  2. ) “Dass Ihre Argumentation auf schwachen Füssen steht, geht auch daraus hervor, dass eine Verweigerung seitens der SNB einer Enteignung der Banken gleichkäme und dass die Banken nie mehr aus ihren Investitionen bei der SNB herauskämen.”
  3. ) Zudem könnte die SNB ihre ausstehende Notenbankgeldmenge nie mehr verringern. Auch das trifft nicht zu.

…meine Anmerkungen:

  1. )Verkauft eine Geschäftsbank einer anderen Geschäftsbank Waren (z.B. Devisen) gegen Schweizer Franken, liefert sie die “Waren” und erhält eine Gutschrift auf ihr Girokonto bei der Nationalbank. Das Geschäft gilt als abgeschlossen, beide Parteien haben mit der Übertragung geliefert. Die Geldschulden in Schweizer Franken sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung bezahlt.Verkauft eine Geschäftsbank der Nationalbank Waren (z.B. Devisen) gegen Schweizer Franken, liefert sie die “Waren” und erhält eine Gutschrift auf ihr Girokonto bei der Nationalbank. Das Geschäft gilt als abgeschlossen, beide Parteien haben mit der Übertragung geliefert. Die Geldschulden in Schweizer Franken sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung bezahlt.
  2. )Träfe dies zu, müssten sich alle Aktionäre als enteignet betrachten. Genau gleich wie Aktionäre über Ihre Anteile, können auch die Geschäftsbanken über das Guthaben ihres Girokontos verfügen. Es gibt keine offenen Ansprüche an den Aktiven. Sichtguthaben bei Geschäftsbanken können auch als Zahlungsmittel eingesetzt werden, sogar von der Geschäftsbank selbst, diese sind aber nie gesetzliche Zahlungsmittel und daher einforderbar, z.B. gegen eine Gutschrift auf ihr Girokonto bei der Nationalbank. Die Geschäftsbanken investieren in ein gesetzliches Zahlungssystem, nicht in die Nationalbank.
  3. )Träfe dies zu, würden auch keine Kapitalreduktionen mehr stattfinden können. Die Nationalbank kann jederzeit Aktiven veräussern, muss dies aber nur im Rahmen ihres Auftrags zur Sicherung der Preisstabilität veranlassen.

Die richtige Antwort auf meiner ursprünglichen Frage wäre also, die Geschäftsbank muss vor Gericht die Forderung stellen, dass Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen seien. Das Gericht wird feststellen, dass die Nationalbank genau dies schon geleistet hat und wird deshalb die Forderung zurückweisen.

Marc Meyer Dr 14

29. Januar 2018 / 13:36
@Roman Günter
Kauft man Waren durch einen Aktivtausch, hinterlegt mit EK, so ist das Geschäft abgeschöossen.
Kauft man Waren auf Kredit, so ist das Geschäft erst abgeschlossen, wenn Kreditzurückbezahlt.
Gilt auch für SNB.

Rudolf Müller 13

29. Januar 2018 / 22:19
Sehr geehrter Herr Meyer,
Ihrer Aussage weiter oben zum Sichtguthaben einer Geschäftsbank bei der Zentralbank:
„Es ist eine Investition der Bank in Fremdkapital der SNB.“
entnehme ich, dass sie die Zentralbank als normales Wirtschaftsunternehmen und nicht als Zentralbank wahrnehmen. Sie kaufen sofort fällige Schuldscheine der Zentralbank (= Zentralbankgeld) und bezahlen mit Devisen? Da Sie sofort fällige Schuldscheine der Zentralbank besitzen muss diese Ihnen bei Vorlage der Schuldscheine auch wieder Vermögenswerte, z. B. Devisen sofort übereignen.
Bei dieser Sichtweise übersehen Sie jedoch einen wichtigen Punkt. Die Schuldscheine der SNB sind gleichzeitig auch Zahlungsmittel. Dies trifft übrigens auch auf die Sichtguthaben der Nichtbanken bei den Geschäftsbanken zu. Würden alle Transaktionen, wie von Ihnen gewünscht, endgültig abgeschlossen, so wären keine Zahlungsmittel mehr vorhanden, weder Zentralbankgeld noch Geschäftsbanken-Buchgeld. Zahlungsmittel in unserer heutigen Wirtschaft bestehen eben nur aus „Forderungen an Banken“. Mit diesen Zahlungsmitteln können Sie Geschäfte tätigen und auch Devisen einkaufen. Aber eben nicht zwangsläufig von Ihrer ZB oder GB. Dazu gibt es Devisenhändler.

Das Vorhandensein von Zahlungsmitteln erfordert also zwangsläufig ein dauerhaftes Schuldverhältnis von Banken. Und da die Schulden der Banken allgemein akzeptierte Zahlungsmittel sind, ist auch niemand darauf angewiesen, Vermögenswerte oder Leistungen bei der Bank zu kaufen. Diese besonderen Funktionen der Unternehmen „Banken“ sollten Sie vielleicht etwas näher durchleuchten.

Rudolf Müller 12

23. Januar 2018 / 21:29
@ Supermario
...........
Aber nun zu Ihrem Text. In Bezug auf die vorzuhaltende Liquidität sprechen Sie indirekt Basel III und die Liquiditity Coverage Ratio (LCR) und Net Stable Funding Ratio (NSFR) an.
Basel III formuliert darin Mindestforderungen an die vorzuhaltende Liquidität. Im Schweizer Recht kenne ich mich nur wenig aus, vermute jedoch, dass auch die Schweiz das Basel III – Rahmenwerk in die Überwachungsfunktion ihrer Geschäftsbanken integriert. Aus den Basel III-Rahmenbedingungen kann man unschwer erkennen, dass die Deutsche Bundesbank/ECB maßgebend an diesem Werk mit beteiligt war. Die Einhaltung der Liquiditity Coverage Ratio (LCR) – Mindestliquiditätsquote – soll sicherstellen, dass Geschäftsbanken den zu erwartenden Mittelabfluss (netto) innerhalb von 30 Tagen durch hochliquide Aktiva sicherstellen können. In DE ist diese Forderung im Kreditwesengesetz/Liquiditätsverordnung verankert. Seit 1.1.2018 ist jedoch der Basel III – Rahmen gesetzlich verankert.

Interessant ist ein Blick auf die im Regelwerk verankerte „Rückzugsrate“ (Run-off-Faktor) für Privatkundeneinlagen. Basel III:
„Diese Privatkundeneinlagen werden in „stabile“ und „weniger stabile“ Finanzierungskategorien unterteilt, wie weiter unten beschrieben, und für jede Kategorie werden Mindestrückzugsraten aufgeführt. Die Rückzugsraten für Privatkundeneinlagen sind Mindestwerte. Die einzelnen Länder können höhere Raten festlegen, um dem Verhalten von Einlegern bei einer Krise im betreffenden Land Rechnung zu tragen.

a) Stabile Einlagen (Rückzugsrate = 5% und darüber):“ Was bedeutet dies für die Geschäftsbanken? Nach den Regularien der Aufsichtsbehörden müssen sie für z. B. 1000 € Sichtverbindlichkeiten nur 50 € an hochliquiden Aktiven vorhalten. Bei Verbindlichkeiten gegenüber anderen Banken und Unternehmen steigt die Rückzugsrate jedoch schnell mal auf 25 – 75 % und erreicht sogar 100 % bei „Unbesicherten Grosskundenmitteln von sonstigen juristischen Personen“ Im Rahmen dieser Liquiditätsanforderungen ist den Geschäftsbanken somit bereits eine Korsett angelegt, dem sie sich nicht entziehen können. Sie können zwar intern höhere Raten aus geschäftspolitischen Gründen festlegen, dürfen jedoch die Vorgaben nach Basel III nicht unterschreiten.

Aus den Liquiditätsanforderungen lässt sich auch unschwer erkennen, dass die umfassende Mär von der „Geldschöpfung aus dem Nichts“ einfach nicht zutreffend ist, auch wenn einige , „mutige Publizisten“ der Meinung sind, die unwissende Leserschaft in diesem Sinne aufklären zu müssen. Auch wenn die Geschäftsbank im ersten Schritt ein Sichtguthaben für den Kunden ohne jegliche Sparaktionen von anderen Kunden vornehmen kann, folgt doch offensichtlich innerhalb der Frist von 30 Tagen der Zwang, sich hochliquide Aktiva zu beschaffen.

Roman Günter 11

22. Januar 2018 / 10:29
Die Ausgangslage ist relativ einfach. Durch WGZ Art. 2c gelten auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank als gesetzliche Zahlungsmittel. Diese Sichtguthaben werden unbestritten auf der Passivseite der SNB-Bilanz erfasst. Durch die gesetzliche Regelung (Annahmepflicht) erhalten diese Verbindlichkeiten für die SNB Eigenkapitalcharakter (ohne Stimmrecht, aber auch ohne Risikobeteiligung).

Es ist daher auch leicht nachvollziehbar, dass der Gläubiger sein Guthaben nicht zurückfordern, aber jemandem veräussern kann. Es ist auch einfach nachvollziehbar, warum diese Forderung (substance over form) als Sichtguthaben und nicht als Beteiligung bilanziert wird.

Marc Meyer Dr 10

22. Januar 2018 / 12:11
@Roman Günzer Sie verwechseln Sichtverbindlichkeiten mit Sichguthaben. Sie begehen denselben Irrtum wie SNB Chef Jordan.

Roman Günter 9

23. Januar 2018 / 11:10
Herr Meyer behauptet aber, dass diese Sichtverbindlichkeiten der SNB vom Gläubiger zwingend geltend gemacht werden kann, übersieht dabei aber geflissendlich, dass Geldschulden in gesesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen sind (OR Art. 84) und eine Gutschrift auf ein Girokonto bei der SNB ist ein gesetzliches Zahlungsmittel, unabhängig davon, ob dies eine Geschäftsbank oder eben die SNB direkt leistet (oder geleistet hat). Das Girokonto bei der SNB kann als Liquidität verwendet aber nicht vom Gläubiger in eigener Regie von der SNB zurückgefordert werden. Herr Meyer führt sogar aus, dass die Gläubiger quasi freien Anspruch auf die Aktiven hätten, also z.B. einer Lieferung in EUR für das CHF Girokonto. Spätestens ab da werden seine Ideen ziemlich absurd.

Mrac Meyer, Dr. 8

21. Januar 2018 / 18:48
Einsperrung von Kundenguthaben bei der SNB widerspricht dem freien Kapitalverkehr und wäre nicht durchsetzbar

Mrac Meyer, Dr. 7

21. Januar 2018 / 18:48
Einsperrung von Kundenguthaben bei der SNB widerspricht dem freien Kapitalverkehr und wäre nicht durchsetzbar.

Ein Kommentator, Rico Meier, 18. Januar 20 Uhr 35, hat mich darauf aufmerksam gemacht,dass viele Argumente bezüglich der „Einsperrung von Guthaben bei der SNB“ bereits inmeinem damaligen Beitrag „Schurkenstaat Schweiz?“ (3.9.2014) zur Sprache kamen und es sinnvoll wäre, diese hier nochmals aufzuzeigen. https://insideparadeplatz.ch/2014/09/03/schurkenstaat-schweiz/

Gerne komme ich diesem Wunsch nach: Die Behauptung von SNB-Präsident Jordan (auch vorgestern Abend wieder), wonach ein Bank kein Recht darauf habe, von der SNB etwas anderes als Notenbankgeld zu verlangen, wäre nicht nur widerrechtlich, sondern würde dem internationalen freien Kapitalverkehr diametral zuwiderlaufen.

Die SNB könnte eine „Einsperren von Bankguthaben“ auch international niemals durchsetzen.
Was bedeutete die „Einsperrung“ von Bankguthaben durch die SNB? Angenommen, die SNB würde gegen Banknoten nur Sichtguthaben auszahlen und umgekehrt: Was wären die Folgen?

Beispiel: Eine ausländische Bank gewähre der SNB ein Giroguthaben. Sie verkaufe der SNBfür eine Milliarde Franken Euros und erhalte dafür Schweizerfranken als Guthaben bei der SNB gutgeschrieben. Nehmen wir einen Kurs von 1.20 an.

Die Bank verkauft also der SNB 1 Milliarden Euros und erhält dafür 1.2 Milliarden Franken Giroguthaben bei der SNB gutgeschrieben.

Die ausländische Bank kauft verkauft Euro gegen Franken, weil sie davon ausgeht, dass der Euro fällt und der Franken steigt. Die SNB umgekehrt kauft die Euros gegen Franken, weil sie den Euro stützen will.

Nun falle der Franken zum Euro auf eins zu eins. Da die ausländische Bank bei der SNB ein Frankenguthaben von 1.2 Milliarden besitzt, und denkt, der Franken steige nun nicht mehr weiter, beschliesst sie, ihre Franken bei der SNB wieder in Euro zurück zu wechseln.

Da die SNB gegenüber der ausländischen Bank eine Sichtverbindlichkeit eingegangen ist, und selber ein Sichtguthaben bei der SNB besitzt, hat die ausländische Bank das Recht, ihre Franken bei der SNB wieder in Euro umzuwechseln. Die ausländische Bank erteilt der SNB also den Auftrag, ihr auf ihr Konto bei der EZB 1.2 Milliarden Euro auszuzahlen.

Die ausländische Bank hat nun also einen Währungsgewinn von 200 Millionen Franken erzielt. Ein gutes Geschäft.

Demgegenüber hat die SNB ein schlechtes Geschäft gemacht: Sie hat 1 Milliarden Euros gekauft zu 1.2 Milliarden Franken und muss nun stattdessen 1.2 Milliarden Euros zurückzahlen gegen 1.2 Milliarden Franken. Kann sie das nicht, so ist sie Konkurs

Kann nun die SNB kommen und sagen: Wir zahlen der ausländischen Bank keine Euros aus? Die ausländische Bank hat ein Sichtguthaben bei der SNB von 1.2 Milliarden Franken und die SNB hat eine Sichtverbindlichkeit gegenüber der ausländischen Bank von 1.2 Milliarden Franken.

Kann die SNB argumentieren, die ausländische Bank müsse ihr Guthaben bei der SNB einer anderen Bank verkaufen, welche ein Konto bei der SNB besitzt? Wer aber will SNB-Geld, wenn genau bekannt ist, dass die SNB dieses gar nicht mehr zurückzahlen kann, weil nicht mehr genügend Vermögen vorhandenist?

Das ist unvorstellbar. Die SNB darf keinen Investor bei sich „einschliessen“, so dass dieser nie mehr aus der SNB-Investition herauskommt. Sie kann auch nicht sagen, er soll schauen, dass jemand anders bei der SNB in Frankeninvestiert. Sie könnte dieses maximal für 1 Milliarde verkaufen – weil die SNB 20 Prozent zu wenig Vermögen hat, was alle wissen. Die Bank hat aber Anrecht auf 1.2 Milliarden.

Das wäre vergleichbar mit einem Unternehmen, das bei Auslauf einer Obligationenschuld den Investoren sagen würde, diese sollen die fällige Obligation einem anderen Investor verkaufen und so schauen, dass sie zu ihrem Geld kommen.

Oder das wäre vergleichbar mit einem Hausbesitzer, welcher der Bank frech sagt, wenn diese den Hypothekarkredit zurückfordert, sie solle diesen Hypothekarkredit gefälligst einer anderen Bank verkaufen und so schauen, wie sie zu ihrem Geld kommt. Auch das wäre unvorstellbar.

Die Schweiz käme unter enormen politischen Druck aus dem Ausland, um hier parkiert Geld herauszurücken. Das war auch die Argumentation in meinem damaligen Beitrag Schurkenstaat Schweiz?“

Es sind nun seit jenem Beitrag über 3 Jahre verflossen – und die SNB und ihr Chef habenimmer noch nicht verstanden.Dieses Jahr weist die SNB einen hohen Gewinn aus, aufgrund von Kursgewinnen in Euro und Dollar.

Wäre nun die Argumentation von Axel Weber korrekt, wonach auch die Deutsche Bundesbank gegen Euros auch nur Euros auszahle, so könnte die SNB ihre Gewinne auf dem Euro auch nicht realisieren, sofern sie ihre Euros bei der Deutschen Bundesbank angelegt hat.

Sie müsste im Euro bleiben oder einen anderen Investor finden, der für diesen enormen Betrag Euro gegen Franken verkaufen will. Das wäre bei negativem Eigenkapital der Deutschen Bundesbank auch nur mit einem grossen Abschlag verkäuflich.

Die SNB hat aber ein Recht auf eine Rückzahlung ihres Guthabens in Euro bei der Deutschen Bundesbank – und zwar zum offiziellen Wechselkurs. Auch die SNB will ja einmal ihre Euros verkaufen – was würde sie sagen, wenn die Deutsche Bundesbank sagen würde: Kommt nicht in Frage. Schauen Sie selber, wo sie ihre Euros loswerden.

Aber auch ganz abgesehen von diesen Überlegungen: Schon nur die Tatsache, dass eine Zentralbank negatives Eigenkapital ausweisen würde und somit ihre Schulden nicht bezahlen kann, würde zu einem hohen Abschlag des Wertes von Notenbankgeld führen.

In meinem Text „Schurkenstaat Schweiz?“ schrieb ich damals: Er (Auslandinvestor) ist im Schweizerfranken gefangen. Er kann nie mehr seine Franken gegen Euro verkaufen. Er kriegt die Euro nicht mehr zurück – die SNB verweigert sie ihm. Damit kann er seine Kursgewinne auf dem Franken gegenüber dem Euro nicht realisieren.

Die SNB behält somit die Kursgewinne der europäischen Investoren zurück, um selber keinen Verlust zu erleiden. Damit würde die SNB den freien Kapitalverkehr in Europa auf üble Weise einschränken. Das wäre vergleichbar mit der absurden Bestimmung, dass einmal in die Schweiz eingereiste EUBürgerhier gefangen bleiben und nie mehr ausreisen dürften. Oder dass bei Ausreise eines Euro-Bürgers dafür ein anderer kommen müsse, ansonsten er nicht gehen darf.

Ich habe mit Absicht das Wort „übel“ gewählt, weil die europäischen und amerikanischen Franken-Investoren in guten Treuen davon ausgehen, dass sie ihr Kapital wieder abziehen dürfen, das sie einmal in der Schweiz angelegt haben.“ Auch diese Überlegungen zeigen, dass die SNB Devisen gegen Franken verkaufen muss, wenn die Gläubiger der SNB das wollen – und zwar „auf Sicht“. Was SNB-Chef Prof. Dr. Thomas Jordan und UBS-Chef Prof. Dr. Axel Weber behaupten, ergibt nicht den geringsten Sinn.

Moneymoney 6

23. Januar 2018 / 07:49
@Arbeitgeber (AHV-Rentner):
Gerne, wenn Sie schon so nett fragen. Treuhänder schreibt: „Bar- und Buchgeld sind für die Zentralbank Schulden. Die Zentralbank haftet den Geschäftsbanken mit ihren Aktiven für diese Schulden.“ Der Sachverhalt ist wie folgt: Buchgeld (Giroguthaben bei der SNB) sind Sichtguthaben, und die kann man sich auszahlen lassen. Wie? Da es CHF-Konten sind, natürlich in CHF. D.h., man bekommt Bargeld dafür. Und Bargeld steht zwar auf der Passivseite der SNB-Bilanz, die SNB schuldet einem dafür aber gar nichts. Doch niemand ist verpflichtet, auf dem Bargeld sitzen zu blieben, man kann es gegen etwas anderes tauschen, dafür gibt es Märkte

Urs Abderhalden 5

19. Januar 2018 / 07:07
@Moneymoney
Ja, die Bilanzen würden gleich aussehen, doch das bedeutete nicht, dass Kredite mit Einlagen finanziert würden. Das werden sie nämlich auch heute nicht. Es ist umgekehrt: Einlagen entstehen durch Kredite. Jordan erklärt das sehr präzise. Die Vollgeldinitiative verweist immer wieder auf den verbreiteten Irrtum, dem auch Sie unterliegen und leitet (auch) daraus die Notwendigkeit ihrer Initiative ab. Aus dem Erkennen eines Irrtums folgt aber nicht zwingend eine Lösung. Jordan liefert ein paar gute Argumente gegen Vollgeld.

Christoph Pfluger 4

19. Januar 2018 / 09:38
Lieber Moneymoney Das Problem der privaten Kreditgeldschöpfung ist folgendes: Es entsteht dabei sowohl ein gleich bleibendes Guthaben, das die Geldmenge erhöht iund in Zirkulation geht und eine Forderung der Bank, die sich erhöht und aus der Geldmenge befriedigt werden muss, die aus systemischen Gründen immer zu klein ist.

Moneymoney 3

19. Januar 2018 / 11:28
@Abderhalden:
Kredite werden mit Einlagen finanziert, damit meine ich folgendes: Wenn eine Bank mit EK von z.B. 100 Mio Hypotheken von 1 Mrd vergeben will, muss sie dafür sorgen, dass sie Einlagen von 900 Mio hat. Natürlich entstehen die Einlagen im Moment der Kreditvergabe „von selbst“, aber der Hypothekarschulder verwendet das Geld, um den Hausverkäufer oder die Baufirma zu bezahlen. Diese Einlagen sind also bald wieder weg. Die Bank muss dann dafür sorgen, dass sie Leute findet, die bereit sind, bei ihr freiwillig Einlagen zu halten, und das sind andere Leute als die Hypothekarschuldner. Wer eine Bankbilanz managt ist also sehr wohl mit der Aufgabe konfrontiert dafür zu sorgen, dass genügend Einlagen vorhanden sind, um die vergebenen Kredite zu finanzieren, auch wenn das Problem im Moment der Kreditvergabe scheinbar nicht besteht.


Peter Keller 2

18. Januar 2018 / 18:36
Und ich will auch einen Punkt erwähnen, den Sie nicht benannt haben aber sicherlich zustimmen. Versicherungen schöpfen kein Geld und vergeben trotzdem Kredite. Dies als Replik, dass es ohne Banken mit eigener Geldschöpfung keine Kredite mehr gibt. Ebenso hätten viele private Anleger Interesse (möglicherweise auch gepoolt) als Kreditgeber für Immobilien zu handeln. Aber irgendwie will man da keinen freien Markt.

Christoph Pfluger 1

19. Januar 2018 / 09:21
Die Geldschöpfung der SNB wird schon heute betriebswirtschaftlich korrekt, aber volkswirtschaftlich unsinnig bilanziert. Geld der SNB ist ein Passium der vereinigten Volkswirtschaft. Sie muss liefern, sonst verliert das Geld seinen Wert. Wenn die SNB ihre Wertpapiere in ihrem Portfolio nicht zu einem angemessenen Gegenwert verkaufen kann, muss die Volkswirtschaft in deer Grössenordnung eines BIPs liefern, d.h. ein Jahr lang gratis arbeiten. Herzlich, C.P.